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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Die vielfältigen Gefahren des täglichen Lebens lassen das Bedürfnis nach einer Absicherung entstehen. Es gibt kaum ein Risiko, gegen das man sich nicht versichern kann. Dementsprechend differenziert ist das Versicherungsrecht ausgestaltet.

Typische Fragestellungen im Bereich des Versicherungsrechts sind:

  • Sie wollen einen Versicherungsvertrag abschließen. Worauf ist zu achten?
  • Was müssen Sie bei der Kündigung einer Versicherung zu beachten?
  • Sie haben einen Schadensfall Welche Obliegenheiten bestehen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden?
  • Die Versicherung verweigert die Schadensregulierung unter Verweis auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Ist das rechtens?
  • Es wurde bei einem Hausbesuch eines Versicherungsmaklers einen Versicherungsvertrag geschlossen, von Sie sich wieder lösen möchte. Ist das möglich?
  • Sie haben eine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt. Der von der Versicherung genannte Rückkaufwert erscheint Ihnen sehr niedrig, es werden Ihnen Abschlusskosten verrechnet.
  • Das Versicherungsunternehmen bietet einen Abfindungsbetrag an. Ist es sinnvoll, hierauf einzugehen?

Unsere Kanzlei berät Sie bei der Beurteilung, ob es sich lohnt, gegen eine Ablehnung durch den Versicherer rechtliche Schritte zu ergreifen. Dabei sind vor allem fundierte Kenntnisse der Versicherungsbedingungen sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung von größter Bedeutung. Es handelt sich hierbei ausschließlich um Streitigkeiten aus privaten Versicherungsverträgen der

  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Zivilrecht maßgeblich betreut von B. Marsch.

Sie erreichen B. Marsch:

E&M Eisenmenger und Marsch
z.Hd. RA Bertram Marsch
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach

Telefon: 09546 - 5200

Kanzlei Erlangen

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E-Mail: info@ra-erlangen.de
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Telefax: 09546 - 921108
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)