aktuelles Kanzlei E&M Neues Familienverfahrensgesetz (FamFG) Am 1.9.2009 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz Familienverfahrensgesetz (FamFG) in Kraft getreten. Das Gesetz soll das familiengerichtliche Verfahren grundlegend neu ordnen und den praktischen Bedürfnissen der Verfahrensbeteiligten gerecht werden sowie nach Inhalt, Aufbau und Sprache auch für den Laien verständlich sein. Für alle praktisch bedeutsamen Verfahren besteht nunmehr Anwaltszwang, was für Sie den Vorteil hat, dass Sie sich auch in scheinbar einfach gelagerten Fällen unserer Hilfe bedienen können. Dies gilt natürlich besonders, wenn auch der Gegner anwaltlich vertreten ist. Die einvernehmliche Scheidung ist nunmehr gemäß & 133 FamFG einfacher geworden. Nach dem früher geltenden Recht konnte der Familienrichter die Scheidung von der Vorlage einer notariellen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zwischen den Eheleuten abhängig machen. Von dieser Möglichkeit wurde in der Praxis Gebrauch machte, was zu einer erheblichen Erschwernis – auch in Sachen Kosten – führte. Diese Einschränkung gilt nun nicht mehr. Nach dem neuen Recht genügt die bloße Erklärung in der Scheidungsantragsschrift, dass sich die Eheleute geeinigt haben. Die Vorlage einer notariellen Vereinbarung ist also nicht mehr erforderlich. |
