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Rückständige Unterhaltsforderungen können verwirken; werden sie nicht binnen Jahresfrist geltend gemacht, können sie nicht mehr eingeklagt oder auch vollstreckt werden.

Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hat kürzlich über die Klage eines Vaters entschieden, der sich gegen die Vollstreckung eines im März 2003 ergangenen Unterhaltstitels gewehrt hatte. Die Richter gaben ihm Recht, denn seine beiden minderjährigen Töchter hatten nach dem Urteil mehr als 5 Jahre vergehen lassen und den Kläger erst im Oktober 2007 erst wieder zur Zahlung aufgefordert. Nur die ab Oktober 2006 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände muss der Vater nach dem Urteil des OLG bezahlen. Alle früheren durch Urteil festgestellten Unterhaltsansprüche waren danach verwirkt.

Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass Unterhaltsrückstände, wie andere in der Vergangenheit fällige Ansprüche auch, der Verwirkung unterliegen würden. Dies sei dann der Fall, wenn ihre Geltendmachung sich unter dem Gesichtspunkt einer illoyal verspäteten Rechtsausübung als unzulässig darstelle. Hieran ändere auch nichts die Tatsache, dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes bis zu dessen Volljährigkeit gehemmt sei, wenn aus besonderen Gründen sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment der Verwirkung gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr zu bejahen. Andernfalls würden Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast erwachsen können. Bei dem Umstandsmoment sei zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf das Verhalten des Gläubigers darauf vertrauen durfte und auch tatsächlich vertraut habe, dass der Anspruch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Dies sei gerade bei einem Unterhaltsgläubiger der Fall, der ja dringend auf den Unterhalt angewiesen sei, da von ihm erwartet werden müsse, dass er sich zeitnah um dessen Durchsetzung kümmere. Werde hiervon abgesehen, würde der Eindruck erweckt, dass der Unterhaltsgläubiger im fraglichen Zeitraum nicht bedürftig sei. (OLG Thüringen, 2 WF 85/09).

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