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Rechtsanwälte Erlangen, Nürnberg, Burgebrach
Die Darstellung kann hier nur verkürzt erfolgen. Eine umfassende Beschreibung und Darstellung der Rechtslage würde den Rahmen sprengen und ersetzt nicht die Beratung Ihres individuellen Falles. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir eine Haftung nicht übernehmen.

Mietrecht:

Eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen ist unzulässig, wenn sie die Klausel zum Weißen der Decken und Oberwände  während der Mietzeit umfasst.

Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der nach seinem Mietvertrag dem Beklagten zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet war. In dem Formularmietvertrag hieß es u.a.: „Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:

Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände." Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte der Vermieter Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangt.

Das Erstgericht hatte die Klage des Vermieters abgewiesen. Der BGH hat dies nun bestätigt. Nach Meinung der Richter ist die Klausel unwirksam, ein Schadensanspruch wegen Unterlassung der Schönheitsreparatur entstehe daher nicht. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung weiterentwickelt, wonach eine Klausel, nach der der Mieter die Schönheitsreparatur in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“ habe, wegen unangemessener Beteiligung unwirksam ist, wenn sie sich nicht auf den Zustand der Wohnung bei Rückgabe beschränke. Denn der Mieter dürfe in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches während des Mietverhältnisses nicht eingeschränkt werden, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestehe. Da sich vorliegend die Klausel nicht auf eine bloße Endrenovierungspflicht des Mieters beschränke, sei sie unwirksam, (BGH, VIII ZR 344/08).

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