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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Die Bewertung des Nachlasses hat neben steuerlichen Auswirkungen Bedeutung bei der Berechnung des Pflichtteils.

Für die Bewertung müssen zum einen die einzelnen Vermögenswerte erfasst und bewertet werden. Zum anderen sind dann die vom Erblasser hinterlassenen Schulden abzuziehen.

Bei der Bewertung der Vermögenswerte kommt es grundsätzlich auf deren Verkehrswerte an. Bei Wertpapieren ist das der Kurswert am Todestag des Erblassers.

Hatte der Erblasser Gesellschaftsanteile, ein Handelsgeschäft oder eine Praxis, ist für die Bewertung maßgebend, was ein Außenstehender für die Anteile zahlen würde.

Bei Immobilien ist der auf dem freien Markt erzielbare Preis heranzuziehen.

Ist ein Mietshaus Teil des Nachlasses, wird nach dem Ertragswertverfahren auf die erzielten Mieten abgestellt. In manchen Fällen wird auch ein Mischwert aus Verkehrs- und Ertragswert zugrunde gelegt.

Bei einem selbst genutzten Eigenheim ist nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln, was es kosten würde dieses Haus heute zu bauen. Im Anschluss wird dann das Alter des Hauses Wert mindernd berücksichtigt.

Der Wert eines unbebauten Grundstücks ist nach dem Bodenrichtwert zu ermitteln.

Vom Nachlass abzuziehen sind die Geldschulden des Erblassers (worunter auch Steuerschulden des Erblassers fallen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls schon bestanden), die Zugewinnausgleichsforderung und der Voraus des überlebenden Ehegatten und sonstige mit dem Erbfall zusammenhängende Kosten wie Beerdigungs-, Nachlassverwaltungs- und Prozesskosten.

Nicht in Abzug zu bringen sind der Dreißigste, Vermächtnisse, Auflagen und die Erbschaftssteuer des jeweils Erb- und Pflichtteilsberechtigten.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Erbrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

Sie erreichen Herrn RA Marsch:

E&M Eisenmenger und Marsch
z.Hd. Herrn RA Bertram Marsch
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
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Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach

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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)