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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Um eine bereits erteilte Fahrerlaubnis zu erhalten, sind unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen. Bei Führerschein-rechtlichen Maßnahmen ist zu differenzieren zwischen der

  • Aberkennung einer Fahrerlaubnis
  • Versagung eine Fahrerlaubnis
  • Entziehung einer Fahrerlaubnis
  • Fahrverbote.

Fahrverbote können bis zu 3 Monaten in der Regel als Nebenfolge von Verkehrs- ordnungswidrigkeiten verhängt werden. In dieser Zeit darf der Betroffene von seiner Fahrerlaubnis zwar keinen Gebrauch machen, erhält seine alte Fahrerlaubnis jedoch wieder zurück, sobald die Frist abgelaufen ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht meist als Folge einer Verkehrs- straftat ist mit einer Sperrfrist verbunden, nach deren Ablauf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden muss.

Die Straßenverkehrsbehörden erteilen in der Regel nach Ablauf der Sperrfrist nicht sofort eine neue Fahrerlaubnis sondern machen die Neuerteilung abhängig vom Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Solche Untersuchungen dauern in der Regel mehrere Monate. Sie verlieren somit sehr viel Zeit, wenn Sie sich nicht bereits frühzeitig durch einen Verkehrsanwalt beraten lassen zu der Frage der

  • Anordnung einer MPU
  • Überprüfung des verkehrspsychologischen Gutachtens
  • Hilfestellung bei der Vorbereitung auf eine MPU
  • Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung.

Anwaltliche Hilfe sollten Sie außerdem bei Versagung oder Aberkennung der Fahrerlaubnis umgehend in Anspruch nehmen. Fahrerlaubnisse werden zunehmend ver- sagt gegenüber Personen, die im Besitz einer EU-Fahrerlaubnis sind, wenn sie dort keinen Wohnsitz haben, sofern sie während einer in Deutschland laufenden Sperrfrist erworben wurde.

Die Fahrerlaubnis kann ferner entzogen werden, wenn der Punktestand im Verkehrszentralregister in Flensburg 18 Punkte erreicht hat. Wir können Ihnen in der Regel bereits im Vorfeld einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis Maßnahmen vorschlagen, die zum weiteren Erhalt des Führerscheins beitragen, wie z.B. den Besuch eines Aufbauseminars bzw. einer verkehrspsychologischen Beratung. Solche Maßnahmen können zu einem erheblichen Punkte-Abbau führen, wenn sie rechtzeitig ergriffen werden.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Verkehrsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:

E&M - Kanzlei Erlangen
z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)