Standard-header.jpg

Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Headerimage - Zivilrecht

Unser Rechtssystem unterscheidet zwischen drei großen Rechtsbereichen: dem öffentlichen Recht, dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Das Zivilrecht behandelt alle Rechtsbeziehungen von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts untereinander. Die Gleichrangigkeit zwischen den Privaten ist das wesentliche Abgrenzungsmerkmal zum Öffentlichen Recht und dem Strafrecht, die durch das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger gekennzeichnet sind. Sowohl im öffentlichen Recht als auch im Strafrecht tritt der Staat als Hoheitsträger auf.

Unter dem Oberbegriff des Zivilrechts lässt sich wiederum zwischen dem allgemeinen Privatrecht, nämlich dem Bürgerlichen Recht und dem so genannten Sonderprivatrecht z.B. für Kaufleute, welches vorwiegend im Handelsgesetzbuch geregelt ist unterscheiden.

Das Bürgerliche Recht findet sich in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und beinhaltet fünf große Rechtsgebiete:

  • allgemeiner Teil einschließlich das Recht der Personen
  • das Schuldrecht (Recht der Schuldverhältnisse)
  • das Sachenrecht
  • das Familienrecht
  • das Erbrecht

Vertiefende Informationen finden Sie unter:

> Vertragsrecht

> Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

> Versicherungsrecht

> Schenkkreisrecht

> Nichteheliche Lebensgemeinschaft

> Eingetragene Lebenspartnerschaft

> Reiserecht

> Kaufrecht

> Verjährung

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Zivilrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

Sie erreichen Herrn RA Marsch:

E&M Eisenmenger und Marsch
z.Hd. RA Bertram Marsch
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach

Telefon: 09546 - 5200

Kanzlei Erlangen

E&M - Kanzlei Erlangen
Schenkstraße 69
91052 Erlangen
Telefon: 09131 - 202055
Telefax: 09131 - 202054
E-Mail: info@ra-erlangen.de
Parkplätze im Hof

Kanzlei Burgebrach

E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach
Telefon: 09546 - 5200
Telefax: 09546 - 921108
E-Mail: b.marsch@ra-erlangen.de

Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)