Standard-header.jpg

Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats;
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats;
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats;
  6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats;
  7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AN ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für den AN zu empfehlen. Grundsätzlich kann zwar ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch den AN jederzeit bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden, doch hat der AN in aller Regel sozialversicherungsrechtliche Nachteile, insbesondere im Hinblick auf das Arbeitslosengeld, wenn er den Arbeitsplatz aufgibt.

Kündigt der AG das Arbeitsverhältnis, kommt die Anwendung des Kündigungsschutz-gesetz in Betracht, wenn

  • das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat
  • und der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer (der gekündigte AN zählt mit) beschäftigt.

Kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung, muss der gekündigte AN innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage einreichen.

Das Kündigungsschutzgesetz ermöglicht dem Arbeitsgericht, die vom AG vorgetragenen Kündigungsgründe zu überprüfen und die Kündigung gegebenenfalls für unwirksam zu erklären.

Sonderkündigungsschutzvorschriften (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, etc.)

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:

E&M - Kanzlei Erlangen
z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Kanzlei Erlangen

E&M - Kanzlei Erlangen
Schenkstraße 69
91052 Erlangen
Telefon: 09131 - 202055
Telefax: 09131 - 202054
E-Mail: info@ra-erlangen.de
Parkplätze im Hof

Kanzlei Burgebrach

E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach
Telefon: 09546 - 5200
Telefax: 09546 - 921108
E-Mail: b.marsch@ra-erlangen.de

Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)