Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Auch der Zustand der Räume, in welchem der Mieter diese während der Laufzeit des Vertrages zu halten und nach Vertragsende zurückzugeben hat, bedarf der Vereinbarung. Die laufende Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Wenn von dieser Regelung abgewichen werden soll, muss dies im Vertrag ausdrücklich festgelegt werden. Die so genannten Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen etc.) gehören an sich auch zur Problematik der Instandhaltungspflicht des Vermieters. Die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist jedoch zulässig, solange sich diese Verpflichtung im üblichen und angemessenen Rahmen hält. Wie im Wohnraummietrecht sind Formularklauseln mit starrem Fristenplan (zum Beispiel "Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen") auch in einem gewerblichen Mietvertrag unzulässig. Das gleiche gilt auch für Endrenovierungsklauseln.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die gemietete Sache zurückzugeben. Häufig wird vereinbart, dass die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben sind. Ob der Mietvertrag noch weitere Verpflichtungen hinsichtlich des Zustandes der Mieträume enthalten soll, muss im Einzelfall festgelegt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entfernung von Ein- beziehungsweise Umbauten, Einrichtungen und Installationen oder deren Verbleib und die Höhe der dafür von dem Vermieter zu leistenden Entschädigung. Die Verpflichtung zur Tragung der Schönheitsreparaturen kann sich bei Beendigung des Mietverhältnisses unterschiedlich auswirken, je nachdem, ob der Mieter bei Einzug die Räume renoviert oder unrenoviert übernommen hat. Bei größeren Mietobjekten empfiehlt es sich, über die Rückgabe des Mietobjekts ein Rückgabeprotokoll aufzu- nehmen.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Miet- und Immobilienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:

E&M - Kanzlei Erlangen
z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Kanzlei Erlangen

E&M - Kanzlei Erlangen
Schenkstraße 69
91052 Erlangen
Telefon: 09131 - 202055
Telefax: 09131 - 202054
E-Mail: info@ra-erlangen.de
Parkplätze im Hof

Kanzlei Burgebrach

E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach
Telefon: 09546 - 5200
Telefax: 09546 - 921108
E-Mail: b.marsch@ra-erlangen.de