Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats;
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats;
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats;
- fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats;
- zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AN ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für den AN zu empfehlen. Grundsätzlich kann zwar ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch den AN jederzeit bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden, doch hat der AN in aller Regel sozialversicherungsrechtliche Nachteile, insbesondere im Hinblick auf das Arbeitslosengeld, wenn er den Arbeitsplatz aufgibt.
Kündigt der AG das Arbeitsverhältnis, kommt die Anwendung des Kündigungsschutz-gesetz in Betracht, wenn
- das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat
- und der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer (der gekündigte AN zählt mit) beschäftigt.
Kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung, muss der gekündigte AN innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage einreichen.
Das Kündigungsschutzgesetz ermöglicht dem Arbeitsgericht, die vom AG vorgetragenen Kündigungsgründe zu überprüfen und die Kündigung gegebenenfalls für unwirksam zu erklären.
Sonderkündigungsschutzvorschriften (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, etc.)
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