Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Nach geltenden Recht verjähren erbrechtlichen Ansprüche in dreißig Jahren. Dies gilt für die erbrechtlichen Herausgabeansprüche, den Vermächtnisanspruch, Ansprüche zwischen Vor- und Nacherben sowie für Ansprüche zwischen den Erben untereinander.
Lediglich Ansprüche aus Pflichtteilsrecht verjähren innerhalb von drei Jahren.
Von einer genauen Darstellung wird auch an dieser Stelle Abstand genommen, da nach dem am 02.07.2009 von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts, das am 01.01.2010 in Kraft tritt, auch für erbrechtliche Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelten soll.
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Erbrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.
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