Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Grundsätzlich darf jeder Gärtner auf seinem Grundstück beliebig viele Bäume und Sträucher anpflanzen. Jedoch sind bestimmte Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken einzuhalten.

Diese Abstandsflächen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Bayern gilt für Bäume, Sträucher, Hecken, sowie Wein- und Hopfenstöcke in der Regel ein Mindestabstand von 0,50 m zum Nachbargrundstück, Art. 47 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB). Für andere Pflanzen (Blumen etc.) ist kein Mindestabstand einzuhalten.
Bei Gewächsen, die über zwei Meter hoch sind, ist ein Mindestabstand von 2 m erforderlich. Jedoch müssen die Grenzabstände nur auf Verlangen des Nachbarn eingehalten werden.

Der Abstand ist die kürzeste Verbindung zur Grenze. Er wird folgendermaßen gemessen:

  • bei Bäumen von der Mitte des Stammes zur Grenze;
  • bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes.

Allgemein besteht bei Nicht-Beachtung der Grenzabstände ein Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Gehölze.

Beachten Sie, dass dieser Beseitigungsanspruch der Verjährung unterliegt. In Bayern beträgt die Frist 5 Jahre ab Anpflanzung. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verletzung der Abstandsvorschriften erkennbar wird.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Miet- und Immobilienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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