Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Die so genannte „nichteheliche (auch: konsensuale) Lebensgemeinschaft“ ist eine Lebensgemeinschaft von zwei Menschen beliebigen Geschlechts, die auf einer privaten Übereinkunft anstelle einer standesamtlichen Eheschließung beruht. Bei verfestigten Lebensgemeinschaften von Partnern unterschiedlichen Geschlechts spricht die Recht- sprechung von eheähnlichen Gemeinschaften, bei Partnerschaften von Menschen gleichen Geschlechts bildet sich gerade der Begriff „partnerschaftsähnliche Gemein- schaft“ heraus. An den mutmaßlichen Willen, auf Dauer füreinander einstehen zu wollen, knüpfen in Deutschland einige Sozialgesetze die Folge, dass die Partner so behandelt werden, als ob sie einander Unterhalt leisten würden, unabhängig davon, ob das tatsächlich geschieht und ungeachtet dessen, dass sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind.

In einigen europäischen Ländern haben nichteheliche Partnerschaften umfangreichere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten als in Deutschland, und an die Partnerschaft knüpfen sich nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. In Deutschland - in dem bis zum 31. Juli 2006 sozialrechtliche Lasten nur aus der eheähnlichen Partnerschaft von Men- schen mit verschiedenem Geschlecht entstehen konnten - kommt immer wieder eine Diskussion darüber auf, ob weitergehende Rechtsfolgen an nichteheliche Lebens- gemeinschaften geknüpft werden sollen.

Die Befürworter begründen dies vor allem mit Rechtsproblemen, die im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern aufträten. Die Gegner befürchten, dass dadurch eine Alternative zur Ehe etabliert würde, was dem grundgesetzlichen Schutzauftrag für die Ehe widerspreche. So weit es gemeinsame Kinder betrifft, sind im deutschen Recht nichteheliche Lebensgemeinschaften Ehepaaren inzwischen infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend gleichgestellt; die gemeinsame Erziehung von Kindern, deren einer Elternteil nicht Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, ist jedoch weiterhin von rechtlichen Problemen erschwert. Die Regelung in § 7 Ab- satz 3 SGB II in der seit dem 1. August 2006 gültigen Fassung erweitert das Konzept der eheähnlichen Gemeinschaften auch auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

In einem Grundsatzurteil vom 15. August 2008 AZ XII ZR 179/05 hat der Bundes- gerichtshof die Rechte von Unverheirateten in eheähnlichen Gemeinschaften gestärkt. Wurde in der Beziehung etwa gemeinsam ein Eigenheim gebaut, das nur auf einen der beiden Partner eingetragen ist, hat der andere nach einer Trennung nun erstmals Anspruch auf Verrechnung seiner eingebrachten Leistungen. Der Bundesgerichtshof gab damit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach Betroffene bei solch einer Trennung ohne vertragliche Regelung leer ausgingen.

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