Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Verboten ist dem Arbeitnehmer auch die Annahme von Schmiergeldzahlungen. Diese müssen an den Arbeitgeber heraus gegeben werden (Hessisches LAG, Urteil vom 25.01.08, 10 Sa 1195/06).

Verstöße der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis berechtigen den Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen zu Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann jedoch das Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich (§ 626 BGB) kündigen, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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