Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Häufig wird im Rahmen eines Ehevertrages der Anspruch auf den Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder eingeschränkt. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, doch sind auch hier nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Besonderheiten zu berücksichtigen. Dadurch sollen unbillige Härten für den verzichtenden Ehegatten vermieden werden.

Bei einem Verzicht auf Unterhalt sind ebenfalls Besonderheiten zu beachten. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, insbesondere wenn durch den Ausschluss die Versorgung des Kindes nicht gefährdet ist. Beim Verzicht auf Ehegatten-Unterhalt muss nach Trennungsunterhalt einerseits und nachehelichem Unterhalt andererseits differenziert werden. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt, also der Verzicht auf Unterhalt während der Ehe, ist ausgeschlossen. Soll auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden, ist wiederum auf den jeweiligen Einzelfall abzuheben.

Da Eheverträge der notariellen Beurkundung bedürfen, wird immer eine Beratung durch den beurkundenden Notar erfolgen. Da diesem jedoch eine einseitige Interessenvertretung verboten ist, ist anwaltlicher Rat dringend anzuempfehlen, da hier ein gewisser Interessenkonflikt unausweichlich ist.

Da unsere Kanzlei auf diesem Gebiet seit Jahren tätig ist, sind wir besonders geeignet, dem jeweiligen Einzelfall qualifiziert Rechung zu tragen.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Familienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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