Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Der Erbvertrag (§ 1941, §§ 274 ff.BGB) ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, durch eine letztwillige Verfügung das Vermögen nach dem Tod zu übertragen und von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen zu treffen. Der wesentliche Unterschied zum Testament liegt darin, dass eine Bindung eintritt. Während ein Testament jederzeit wieder aufgehoben werden kann, erlangt der im Erbvertrag Bedachte eine gesicherte Rechtsposition. Der Erbvertrag kann auch mit anderen Rechtsgeschäfte, etwa mit Eheverträgen oder Grundstücksgeschäften, verbunden werden.

  • Nur wirksam bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien;
  • Bindungswirkung, d.h. für den Begünstigten mit gesicherter Rechtsposition
  • ausdrückliche Bestimmung, welche Teile des Erbvertrags der Bindungswirkung unterliegen sollen;
  • erbvertragliche Bindungswirkung nur im Bezug auf letztwillige Verfügungen, wie Erbeinsetzung, Vermächtnis und/oder Auflagen;
  • Pflegeverpflichtung, z.B. als schuldrechtliche Verpflichtung;
  • Regelungen aufnehmbar, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht bestehen soll.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Erbrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

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