Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Ein Erbschein dokumentiert die Erbenstellung. Jeder dem der Erbschein vorgelegt wird, kann sich auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen (sog. "öffentlicher Glaube", vgl. § 2366 BGB). Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, so ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt anhand eines Erbscheins zu führen. Besteht ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, so genügt es regelmäßig, dass diese Verfügungen nebst dem Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden. Für den Nachweis Banken und Versicherungen ist die Vorlage des Testaments mit Eröffnungsvermerk in der Regel ausreichend.

Einen Erbschein wird benötig, wenn kein Testament vorhanden ist oder ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches Testament vorhanden ist oder wenn der Inhalt des Testaments nicht eindeutig ist.

Zuständig für die Erteilung des Erbscheines ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - (§ 2353 BGB) am letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Erblassers. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Amtsgericht Schöneberg zuständig.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Erbrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

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