Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Seit dem 1. November 2008 gilt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Es macht die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver und stärkt so den Wirtschaftsstandort Deutschland.
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.
Des Weiteren wird durch ein Bündel von Maßnahmen die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als "werbendes", also am Markt tätiges Unternehmen erhöht, Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen werden ausgeglichen.
Nicht zuletzt werden die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH durch verschiedene Maßnahmen bekämpft.
Nach dem "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG) sind folgende Änderungen vorgesehen:
Stammeinlagen ab einem Euro
Die Gesellschafter können künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Bislang musste die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und durfte nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind. Künftig muss jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten.
Leichtere Übertragung und Stückelung von Anteilen
Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden. Die Übertragung an andere oder neue Gesellschafter wird einfacher. Die Regelung, dass nur derjenige künftig als Gesellschafter gilt, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist, bringt mehr Rechtssicherheit.
Verdeckte Sacheinlagen
Bei der Bildung des Stammkapitals sollen bisherige Unklarheiten ausgeräumt werden: Der Wert der geleisteten Sache wird auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet. Die Anrechnung erfolgt aber erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Nachweise nur im Einzelfall
Das Gericht kann bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung vorliegt. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.
Zukünftig müssen GmbHs auch keine Genehmigungsurkunden (z.B. Gewerbeanmeldung) mehr beim Registergericht einreichen.
Ein-Personen-GmbH
Bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet.
Musterprotokolle für schnelle Gründung
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) sollen zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt werden.
Wird ein Musterprotokoll verwendet, ist die GmbH-Gründung einfacher. Bewirkt wird die Vereinfachung vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem Dokument, was eine kostenrechtliche Privilegierung bewirkt.
Sitz im Ausland möglich
Der Verwaltungssitz einer deutschen GmbH muss zukünftig nicht mehr am Registerort, sondern kann auch im Ausland liegen.
Gläubigerschutz
Gläubiger sollen in Fällen der Krise und der Insolvenz besser geschützt werden. Dies betrifft etwa die Möglichkeit der Zustellung. Weiter geht die Pflicht zur Insolvenzanzeige beim Untertauchen der Geschäftsführer auf die Gesellschafter über. Die Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden verschärft.
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Wirtschaftsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.
Sie erreichen Herrn RA Marsch:
E&M Eisenmenger und Marsch
z.Hd. Herrn RA Bertram Marsch
Schenkstraße 69
91052 Erlangen
Telefon: | 09131 – 202055 |
Telefax: | 09131 – 202054 |
E-Mail: | This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. |
E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach
Telefon: | 09546 - 5200 |