Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Im Rahmen der Scheidung haben sich die Eltern darüber zu verständigen, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Sollte eine Einigung der Eltern nicht möglich sein, hat hierüber das Familiengericht zu entscheiden. In diesem Fall wird das Familiengericht auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Elternteil übertragen, bei dem das Kind lebt; dies wird in der Regel die Mutter sein. Das Sorgerecht im übrigen bleibt jedoch weiterhin bei den Eltern gemeinsam.
Das Umgangsrecht entspricht dem Kindeswohl, daher ist es nicht schwierig, das Umgangsrecht auch gegen den Widerstand des anderen Elternteils durch das Familiengericht zu erwirken. Ab einem bestimmten Alter wird auch in diesem Fall das Kind anzuhören sein.
In aller Regel wird der umgangsberechtigte Elternteil ein Interesse daran haben, von seinem Umgangsrecht - auch bisweilen gegen den Widerstand des anderen Elternteils - tatsächlich Gebrauch zu machen. In jüngster Zeit hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 01.04.2008, AZ 8-1 BvR 1620/04, entschieden, dass gegen den umgangsberechtigten Elternteil bei Nichtausübung des Umgangsrechts ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden darf. Dies ändert aber nichts daran, dass das minderjährige Kind einen Umgangskontakt gerichtlich einfordern kann.
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Familienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.
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