Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Für den Mieter ist der langfristige Bestandsschutz seines Gewerberaummietvertrages oftmals wichtiger als der Schutz seiner Wohnung, da er mit dem Verlust des Gewerberaums Gefahr läuft, seine wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Einen besonderen gesetzlichen Schutz des Gewerberaummieters gibt es nicht. So gelten weder der auf Wohnraum anwendbare Kündigungs- und Bestandsschutz (§§ 573 ff. BGB) noch die Sozialklausel (§§ 574 ff. BGB) noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe. Ferner entfällt der spezielle Räumungsschutz für Mietraum. Umso mehr kommt der Gestaltung des Gewerberaummietvertrages besondere Bedeutung zu.

Die folgenden Erläuterungen sind dazu bestimmt, Mietern und Vermietern eine Orientierungshilfe zu bieten. Sie gelten für Geschäftsräume, das heißt für Räume, die nach dem Zweck des Vertrags zu geschäftlichen, insbesondere gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken angemietet werden. Hiernach sind Geschäftsräume zum Beispiel Läden, Lagerräume, Verkaufsbuden, Praxisräume, Gaststätten, Werkstätten, Garagen und so weiter. Zu den Geschäftsräumen zählen auch Wandaußen- und Dachflächen, die insbesondere zur Anbringung von Schaukästen, Reklameschildern, Lichtreklamen, Projektion von Filmen und so weiter von dem Geschäftsinhaber benutzt werden. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Wohnraum- und Gewerberaummietverhältnissen ist daher die Zweckbestimmung des Vertrags. Bei Mischmietverhältnissen kommt es auf die überwiegende Nutzungsart an. Ein Schwergewicht des Geschäftszwecks ist dann anzunehmen, wenn der Mieter ohne die geschäftlich genutzten Räume seiner Berufstätigkeit oder den Erwerb seines Lebensunterhalts nicht nachgehen kann.

Vertiefende Informationen finden Sie unter:

> Form des Mietvertrags

> Mietgegenstand

> Vertragszweck

> Mietzeit

> Mietzins

> Mietanpassung

> Mängel der Mietsache

> Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Mietobjekts

> Schutz vor Konkurrenz

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Miet- und Immobilienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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