Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
1. Mietwagen und Nutzungsausfall/Taxi
Wenn Sie das Unfallfahrzeug regelmäßig nutzen und unfallbedingt an einer tatsächlichen Nutzung gehindert sind, können Sie für die Dauer der Reparaturzeit oder bei einem Totalschaden für einen angemessenen Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung des Ersatzfahrzeugs einen Mietwagen nehmen. Legen Sie nicht mehr als 30 km zurück, können Sie aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur die Kosten für ein Taxi zurück verlangen. Bei der Auswahl des Mietwagen muss darauf geachtet werden, dass dieses unterhalb der Klasse des eigenen Unfallfahrzeugs eingruppiert ist, da zwar grundsätzlich ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet werden darf, von den Mietkosten jedoch die eigenen ersparten Aufwendungen abgezogen werden müssen. Ferner muss darauf geachtet werden, dass der Mietwagen-Tarif angemessen ist und es sich nicht um einen überzogenen Unfalltarif handelt. Es empfiehlt sich daher, vor Anmietung Angebote von mehreren Mietwagen-Unternahmen einzuholen.
Statt eines Mietwagen haben Sie Anspruch auf eine Ausfallentschädigung, die nach Tagen bemessen wird. Je nach Art des verunfallten Fahrzeug werden täglich zwischen 25,00 EUR und 95,00 EUR von den Versicherungen erstattet.
2. Verdienstausfall/Haushaltsführungsschaden
Bei Arbeitnehmern kann ein Anspruch auf Verdienstausfall ab der 7. Krankheitswoche geltend gemacht werden, da in den ersten 6 Wochen den Lohn voll weiter zahlt. Die Höhe des Verdienstausfalls richtet sich nach dem letzten Lohn einschließlich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlung und Überstundenvergütungen.
Selbständige können als Schaden den Wegfall eigener Arbeitskraft geltend machen. Dieser ist in der Regel etwas schwieriger zu ermitteln; er kann in den Gewinnen oder den Kosten einer Ersatzkraft bemessen werden.
Soweit die Tätigkeit in der Betreuung einer größeren Familie besteht, insbesondere wenn zeitweise eine Kinderbetreuung notwendig wird, kann ein so genannter Haushalts- führungsschaden geltend gemacht werden, der der Höhe nach in dem Zeitaufwand der Arbeitsleistung einer Hausfrau besteht.
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Verkehrsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.
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