Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Man unterscheidet bei einer geringfügigen Beschäftigung (auch „Minijob“) zwischen zwei Formen, der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung. Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungs- verhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Hierbei bedeutet regelmäßig, dass ein Arbeitnehmer, der beispielsweise als Urlaubsvertretung ausnahmsweise die Arbeit des Kollegen mitmacht und in einem Monat deshalb 500 Euro verdient, auch in diesem Monat geringfügig entlohnt wird. Der Arbeitnehmer ist nach §§ 8 I Nr.1 SGB IV, 7 I SGB V, 20 I 1 SGB XI, 5 II 1 SGB VI, 27 II 1 SGB III bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit. Bei einem Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro handelt es sich um einen Niedriglohn- oder Midi-Job, für den gesonderte Bestimmungen gelten. Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende Pauschal- abgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten:

  • 13 % Krankenversicherungspauschale (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern)
  • 15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
  • 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
  • 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

= 30,1 % insgesamt (17,1 % bei privat krankenversicherten Minijobbern)

Hinzu kommen Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung, deren Höhe von der Branche des Betriebes abhängig ist.

In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt brutto für netto erhält. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus.[3] Trotz der Krankenversicherungs-/Rentenversicherungspauschale ist man durch Minijobs nicht krankenversichert. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden allerdings dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Die Versicherung muss freiwillig oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Erhebliche Rentenansprüche kann man durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,9 % des Bruttolohns erwerben. Diese Formel gilt für das Jahr 2007 und errechnet sich aus dem derzeitigen Rentenversicherungssatz von 19,9 %, abzüglich 15 %, somit 4,9 %. Das heißt, bei einem Bruttolohn von 400,00 € erhält man nicht 400 € ausbezahlt, sondern noch 380,40 Euro. Der Arbeitgeber ist gesetzlich zum Hinweis auf die Möglichkeit der Aufstockung verpflichtet. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich erklären. Die Erklärung kann jederzeit schriftlich abgegeben werden und wirkt dann für die Zukunft. Nur ca. 2,5 % der Mini-Jobber nutzen diese Zuzahlung, obwohl wesentliche Vorteile damit gegeben sind. Insbesondere können damit die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt werden, die erst ab insgesamt 60 Beitragsmonaten und zusätzlich in den letzten 5 Jahren vor dem Rentenfall 36 nachgewiesenen Pflichtbeiträgen in Anspruch genommen werden kann.

Außerdem sind für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe weitere Angaben wie z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsort, -datum und -name erforderlich. Bei Arbeit- nehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale), zahlen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf.

Für die Anmeldung und Zahlung der Beiträge gibt es folgende Möglichkeiten:

Für den unternehmerischen Arbeitgeber ist im Regelfall - insbesondere bei schwankendem Lohn - ein monatlicher Beitragsnachweis zu erstellen, wobei die Zahlung durch Scheck, Banküberweisung oder Lastschrifteinzug erfolgt.

Für den "Privathaushalt" als Arbeitgeber erfolgt die Anmeldung der Haushaltshilfe und die Zahlung der Beiträge im Rahmen des so genannten Haushaltsscheck-Verfahrens. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15. Juli die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die Bundesknappschaft eingezogen.

Sowohl Lohnfortzahlung im Krankheitsfall als auch Urlaubsanspruch richten sich wie andere Arbeitsverhältnisse auch nach den gesetzlichen Regelungen. D.h. es gibt keinen Unterschied zum normalen Arbeitsverhältnis.

Auch kann der geringfügig Beschäftigte ebenso wie ein Vollzeit-AN ebenso Kündigung nach den Kündigungsschutzgesetz in Anspruch nehmen.

Sonderkündigungsschutzvorschriften gelten auch hier.

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