Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Das Testament enthält den persönlichen letzten Willen des Erblassers. Ist ein Testament nicht durch einen Notar beurkundet worden kommt es häufig vor, dass dieser nicht so eindeutig ausgedrückt ist, wie dies im Sinne einer unkomplizierten Erbauseinandersetzung wünschenswert wäre. Aus diesem Grunde ist es oftmals notwendig, eine Auslegung des Testaments vorzunehmen. Dabei kommt es nicht zwingend auf den Wortlaut an, maßgebend ist vielmehr nur der wirkliche Wille des Erblassers.

  1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Erblasser überhaupt die Form eines Testaments gewahrt hat. Dies kann durchaus problematisch sein, wenn der Erblasser zahlreiche letztwillige Verfügung hinterlassen hat, ohne diese in eine systematische Reihenfolge gebracht zu haben.
  2. Liegt ein formwirksames Testament vor, ist, soweit möglich, der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln, also das, was dieser gewollt hat.
  3. Sollte der wirkliche Wille aus dem Testament selbst bei sorgfältigster Prüfung nicht eindeutig zu ermitteln sein, hat der Gesetzgeber Regeln für die Auslegung geschaffen.

Verfügt der Erblasser letztwillig "Zu meinen Erben setze ich meine gesetzlichen Erben ein", so sind diejenigen, die im Erbfall seine gesetzlichen Erben sind, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht.

Verfügt der Erblasser letztwillig "Zu meinen Erben setze ich meine Verwandten ein", so sind diejenigen Verwandten, die zur Zeit des Erbfalles seine gesetzlichen Erben sind, entsprechend ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Dabei ist zu beachten, dass der Ehegatte nicht zum Kreis der Verwandten gehört und deshalb bei dieser Formulierung in Zweifel nicht Erbe wird.

Verfügt der Erblasser letztwillig "Ich setze meine Kinder zu meinen Erben ein" und stirbt ein Kind, das nach der Testamentserrichtung Abkömmlinge hinterlässt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des verstorbenen Kindes treten würden.

Verfügt der Erblasser letztwillig "Ich setze meinen Freund ... zu meinem Erben ein", hatte der Erblasser aber zwei Freunde mit diesem Namen ohne dass sich ermitteln läßt, welcher von beiden bedacht wurde, so werden sie Erben zu gleichen Teilen.

Hat der Erblasser letztwillig eine Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung verfügt, so gilt diese im Zweifel nur, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung sowie den Tod des Erblassers erlebt.

Knüpft der Erblasser letztwillig eine Zuwendung an die Bedingung, dass der Begünstigte eine in seinem freien Willen stehende Handlung fortgesetzt ausführt oder unterlässt, gilt die Zuwiderhandlung des Begünstigten im Zweifel als auflösende Bedingung. Dies bedeutet zwar, dass der Begünstigte die Zuwendung sofort erhält., diese jedoch wieder zurück geben muss, wenn er gegen die Anordnung des Erblassers verstößt.

Versieht der Erblasser letztwillig eine Verfügung mit einer Bedingung, die für einen Dritten vorteilhaft ist, so gilt die Bedingung im Zweifel als eingetreten, auch wenn die dritte Person die erforderliche Mitwirkung verweigert. Beispiel: "Mein Bruder soll mein alleiniger Erbe sein, wenn er meinen Sohn ein lebenslängliches Wohnrecht in seinem Haus einräumt." Dann wird der Bruder auch dann Erbe, wenn der Sohn des Erblassers das Wohnrecht nicht in Anspruch nimmt.

Dieser Überblick ersetzt nicht das persönliche Beratungsgespräch.

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