Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Immissionen sind alle (unerwünschten) Einwirkungen wie Lärm, Gestank, Rauch etc., die von einem Grundstück auf ein anderes gelangen. Nach den nachbarrechtlichen Bestim- mungen muss der Eigentümer eines Grundstücks (nur) solche Einwirkungen dulden, wenn diese die Benutzung eines Anwesens nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
Eine solche unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn Grenz- oder Richtwerte, die in Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, nicht über- schritten werden. Sonst kommt es immer auf den Einzelfall an.
Grundsätzlich muss der Eigentümer aber jede ortsübliche Beeinträchtigung dulden, die mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht verhindert werden kann. Auch hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an. In einem landwirtschaftlich geprägten Gebiet ist z.B. der Stallgeruch ortsüblich, wohingegen er in einer städtischen Reihenhaussiedlung nicht ortüblich ist.
Neben der Art und der Intensität der Störung ist auch immer die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Störung zu beachten.
Ein wichtiger Beurteilungsmaßstab sind auch eventuell einschlägige öffentlich rechtliche Vorschriften. So gelten für die Benutzung von Rasenmähern besondere Bestimmungen. Auch die Gemeinden können zum Schutz vor Störungen Bestimmungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten erlassen. Es empfiehlt sich daher, sich über die örtliche Rechtslage zu informieren.
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Miet- und Immobilienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.
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