Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Grundsätzlich wird der Grenzverlauf durch das Vermessungsamt festgestellt und im Liegenschaftskataster dokumentiert. Außerdem sollte er auf dem Gelände durch Grenzzeichen (Grenzsteine) kenntlich gemacht werden. In der Regel liegt zwischen zwei Grenzzeichen immer eine gerade Linie.
Der Grundstückseigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. Jeder Nachbar kann vom anderen verlangen, dass er bei der Abmarkung und der Wiederherstellung der Grenzzeichen mitwirkt. Wer Grenzzeichen vorsätzlich wegnimmt, verrückt oder beschädigt, macht sich strafbar bzw. begeht eine Ordnungswidrigkeit.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Miet- und Immobilienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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