Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Nach heute herrschender Meinung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Sie ist daher auch im Wege der Zwangsvollstreckung erzwingbar. Nur in Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer bei bestehendem Arbeitsverhältnis von der Arbeit freizustellen. Die einseitige Suspendierung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes als vorläufig milderes Mittel zur Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung statthaft.

Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt, kann der Arbeitnehmer von der weiteren Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist suspendiert werden.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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91052 Erlangen

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