Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
1. Regelverjährung
Die Regelverjährung beträgt seit 01.01.2002 3 Jahre (§ 195 BGB). Wichtige Fälle davon abweichender Fristen:
- Rechte an einem Grundstück verjähren in zehn Jahren, § 196 BGB.
- Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, § 197 BGB.
- Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei beweglichen Sachen (§ 438 BGB).
- Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren; bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren; im übrigen (z. B. bei Transportverträgen) in drei Jahren (§ 634 a BGB).
- Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren (§ 651 g Abs. 2 BGB).
- Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen in 6 Monaten (§ 548 BGB).
2. Absolute Verjährung
Auf jeden Fall, also ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder sonstigem Schaden auslösenden Ereignis.
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis usw. in 30 Jahren von dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB).
Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).
3. Verjährungsbeginn
a) Regelverjährung
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, also am 31. 12. Um 24:00 Uhr,
- in dem der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den anspruchsbegründeten Umstände und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
b) Nicht der Regelverjährung unterliegende Ansprüche
- Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen beginnt die Verjährung, soweit nichts anderes geregelt ist, mit der Entstehung des Anspruchs.
- Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (Urteil) beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung.
- Die Verjährung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche beginnt bei Grundsstücken mit Übergabe, im übrigen mit der Ablieferung der Sache.
- Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
- Beim Mietvertrag beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Vermieters, wenn er die Mietsache zurück erhält, für die Ansprüche des Mieters auf Verwendungsersatz mit der Beendigung des Mietverhältnisses.
4. Hemmung der Verjährung
Für die Dauer der Hemmung läuft die Verjährung nicht. Hemmung der Verjährung tritt z.B. ein, wenn die Parteien miteinander verhandeln oder während der Gerichtsverfahrens.
5. Neubeginn der Verjährung
Neubeginn der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder während der Zwangsvollstreckung.
6. Vereinbarung über die Verjährung
Vereinbarungen über die Verjährungsfristen, d.h. Verkürzungen oder Verlängerungen, sind grundsätzlich zulässig. Beim Verbrauchsgüterverkauf ist bei gebrauchten Sachen die Verkürzung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bis auf 1 Jahr statthaft.
7. Wirkung der Verjährung
Die Verjährung führt nicht zum Untergang des Anspruchs; der Schuldner hat jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht.
8. Ausschlussfristen, Verfallfristen
Von den Verjährungsfristen sind die Ausschlussfristen zu unterscheiden, die häufig vertraglich vereinbart werden. Im Arbeitsrecht, z.B. in Tarifverträgen, werden diese Fristen auch Verfallfristen genannt. Die Bestimmungen der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung finden keine Anwendung und bei Fristablauf endet das Recht selbst.
9. Verwirkung
Von der Verjährung zu unterscheiden ist auch die dieser sehr ähnliche Verwirkung, die dann eingreift, wenn seit der Fälligkeit ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Gläubiger ausdrücklich oder durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Anspruch nicht geltend macht, so dass beim Schuldner ein Vertrauenstatbestand entstanden ist.
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Zivilrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch. Sie erreichen Herrn RA Marsch:
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