Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Fragen des Ehegattenunterhalts gehören zu den schwierigsten und umstrittensten Fragen des Familienrechts. Man unterscheidet zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt . Auf den Trennungsunterhalt kann nicht rechtswirksam verzichtet werden.Bis zur Scheidung muss also in jdem Fall Ehegattenunterhalt gezahlt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, also Bedürftigkeit bei dem berechtigten und Leistungsfähigkeit bei dem verpflichteten Ehegattenunterhalt. Die Streitigkeiten beim Trennungsunterhalt kreisen um das Maß (Höhe) des Unterhalts, während beim nachehelichen Unterhalt häufig auch das Bestehen und die Dauer des Unterhalts umstritten sind.
Seit der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts ist der Grundsatz der Eigenverantwortung ausdrücklich im Gesetz verankert und seine Bedeutung stärker betont worden. Grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst sorgen – außer in den vom Gesetz genannten Fällen. Fehlende Bedürftigkeit auf Grund eigener Einkünfte kann den Anspruch entfallen lassen. Neu definiert wurde auch die angemessene Erwerbstätigkeit, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugemutet werden kann: Hier sind im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse ausdrücklich nicht nur die finanziellen Verhältnisse, sondern auch Kriterien wie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu beachten. Neu ins Gesetz aufgenommen wurden verschiedene Möglichkeiten, den Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder zeitlich zu befristen, sowie Einschränkungen für Unterhaltsansprüche nach kurzer Ehe.
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