Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

I. Gemischtgeschlechtliche Lebensgemeinschaften

Nach der Rechtsprechung ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eine Gemeinschaft zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts, die auf Dauer angelegt ist und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Die Bindung beider Beteiligter muss so eng sein, dass von ihnen "ein gegenseitiges Einstehen in den Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann."

Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht von den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst wird, besteht zwischen Personen nichtehelicher Lebensgemeinschaften kein gesetzliches Erbrecht.

Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung in dreierlei Hinsicht durchbrochen:

  1. Hat der Überlebende zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und von ihm Unterhalt bezogen, so ist der Erbe bzw. sind die Erben des Verstorbenen verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall, die gleichen Leistungen an den Überlebenden zu gewähren, wie es der Verstorbenen selbst getan hätte (sog. Dreißigster, § 1969 BGB).
  2. Haben beide Beteiligte in einer Mietwohnung des Erblassers zusammengelebt, so kann der Überlebende das Mietverhältnis fortsetzen (§ 569a BGB,) wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war und die oben genannten Voraussetzungen für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorgelegen haben.
  3. Hat der Überlebende in der Eigentumswohnung oder im Haus des Verstorbenen gelebt, muss er - wenn die Erben dies verlangen - ausziehen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn zugunsten des Überlebenden ein Wohnrecht vereinbart wurde.

Es empfiehlt sich daher dringend, zu Gunsten des Überlebenden eine letztwillige Verfügung zu errichten, da dieser nur so im Falle des Todes abgesichert ist.

II. Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften

Für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften ist das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in der Praxis von großer Bedeutung. Der Überlebende hat nach diesem Gesetz eine gesicherte Rechtsstellung, ähnlich dem überlebenden Ehegatten. Der Gesetzgeber hat damit der gesellschaftlichen Realität Rechnung getragen. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften regeln, wurden jedoch nicht in das BGB aufgenommen und diese Lebenspartnerschaften stehen auch nicht unter der grundrechtlich geschützten Freiheit der Eheschließung nach Artikel 6 Grundgesetz. Eine völlige Gleichstellung mit der Ehe ist vor allem im Steuerrecht, Sozialrecht und öffentlichen Dienstrecht ebenfalls nicht erreicht.

Hat der überlebende Lebenspartner ein leibliches Kind, so erbt der überlebende Lebenspartner nur ein Viertel des Nachlasses des Verstorbenen. Neben Eltern und Geschwistern des Verstorbenen erbt der überlebende Lebenspartner nur die Hälfte und auch beim Vorhandensein von Großeltern des Erblassers erbt der überlebende Lebenspartner nicht den gesamten Nachlass.

Nach dem Gesetz erbt der überlebende Lebenspartner nur dann das gesamte Vermögen des verstorbenen Lebenspartners, wenn dieser keine Kinder, Eltern oder Geschwister hinterlassen hat.

Allerdings besitzt der überlebende Lebenspartner ein Pflichtteilsrecht, wenn er von der Erbfolge durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen sein sollte. Der Pflichtteil besteht, wie sonst auch, aus einem Geldanspruch gegen den/die gesetzlichen Erben im Wert des hälftigen Erbteils.

Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, zu Lebzeiten ein Testament zu errichten und/oder einen Erbvertrag zwischen den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern zu schliessen. Die Lebenspartner können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Die vorgenannten Ausführungen können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wegen der zahlreichen Einzelfragen und denkbaren Konstellationen in der Lebenswirklichkeit ist eine anwaltliche Beratung unverzichtbar.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Erbrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

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