Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Die UG (haftungsbeschränkt) wird bis auf geringfügige Abweichungen wie die klassische GmbH gegründet. Es muss einerseits ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden (I.) und andererseits die Stammeinlagen erbracht werden (II.).

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet und die Errichtungsurkunde von den Gründungsgesellschaftern unterzeichnet werden. Der gesetzliche Mindestinhalt ist geregelt in § 3 GmbHG. Demnach muss der Vertrag mindestens folgende Angaben haben:

  1. Firma der Gesellschaft
  2. Sitz der Gesellschaft
  3. Gegenstand des Unternehmens
  4. Betrag des Stammkapitals
  5. Zahl der Nennbeträge der einzelnen Stammeinlagen
  6. Namen der Gründungsgesellschafter

Seit der GmbH-Reform vom 1. November 2008[1] ist es möglich bei einer Gesellschaft mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer, die Gründung im vereinfachten Verfahren mittels eines vor gedruckten Musterprotokolls, welches die o.a. Punkte beinhaltet, durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren entstehen bei minimalem Stammkapital Notarkosten von etwa 20 € und Registergebühren von etwa 100 €. Nachteil des Musterprotokolls ist, dass die wichtigen und wesentlichen Bestandteile einer professionellen Satzung fehlen (insbesondere Kündigungsklauseln, Abfindung, etc.). Es empfiehlt sich demnach trotz höherer Kosten einen fachmännisch erstellten Gesellschaftsvertrag zu schließen. Im Rechtsverkehr darf die Unternehmergesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auftreten. Eine Abkürzung des Zusatzes haftungsbeschränkt ist nicht zulässig. Nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird dieser zusammen mit der von den Gesellschaftern unterzeichneten Gesellschafterliste (§40 GmbHG) von dem Notar beim Handelsregister eingereicht. Bis zur Eintragung sollen nur einige Tage vergehen.

Stammeinlagen

Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stammeinlagen der Gesellschafter müssen vor der Gründung erbracht werden, damit die Unternehmergesellschaft eingetragen wird. Der Gesamtbetrag muss mindestens einen Euro betragen, darf jedoch den Betrag von 24.999 Euro nicht übersteigen, da ab einer Stammeinlage in dieser Höhe automatisch eine GmbH gegründet wird. Dabei ist zu beachten, dass z.B. bei einem zu geringen Stammkapital aufgrund der Kontoführungsgebühren bei der Bank die UG insolvent werden kann. Des Weiteren sind gem. § 5a Abs.2 GmbHG nur Bareinlagen vorgesehen. Im Gegensatz zu der GmbH sind keine Sacheinlagen zulässig. Außerdem sind auch keine Teilleistungen möglich und das Stammkapital muss bei der UG (haftungsbeschränkt) in voller Höhe eingezahlt werden.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Bei der UG (haftungsbeschränkt) gibt es- wie bei der klassischen GmbH – zum einen die Gesellschafter (I.) und zum anderen den oder die Geschäftsführer (II.).

Gesellschafter

Wie bei der GmbH sind die Gesellschafter die „Inhaber“ der UG (haftungsbeschränkt). Die Gesellschafter haben demnach das Entscheidungsrecht über alle wesentlichen Vorgänge in der Gesellschaft. Die wichtigsten Gesellschafterrechte sind:

  • Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung sowie Stimmrecht in dieser Versammlung in allen wichtigen Fragen der GmbH
  • Informationsrechte
  • Gewinnbezugsrecht

Geschäftsführer

Nach § 6 Abs. 2 GmbHG kann Geschäftsführer nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die nicht unter Betreuung steht, nicht einem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt und nicht wegen Insolvenzstraftaten oder anderen in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten mit vermögensrechtlichem Einschlag verurteilt ist. Die Geschäftsführer sind in der Unternehmergesellschaft für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich zum einen aus der Bestellung zum Geschäftsführer und zum anderen aus dem mit den GmbH-Gesellschaftern abzuschließenden Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer nimmt die Stellung als Vertretungsorgan der Gesellschaft ein. Die praktisch wichtigste Pflicht ist die ordnungsgemäße Rechnungsauslegung. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer dafür verantwortlich ist, dass die Buchführung eingehalten wird. Des Weiteren ist er zur Abgabe der Steuererklärung und entsprechender Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet. Weiterhin führt er die operativen Geschäfte der Gesellschaft.

Aufsichtsrat und Beirat

Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft verfügt die UG (haftungsbeschränkt) in der Regel nicht über einen Aufsichtsrat. Eine Verpflichtung zur Bildung des Aufsichtsrates besteht nur dann, wenn mitbestimmungsrechtliche Vorschriften einschlägig sind, die dies erforderlich machen, bspw. wenn die UG mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Wirtschaftsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

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