Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Ehegatten während der Ehe in Gütertrennung leben und erst bei Beendigung des Güterstandes (Scheidung oder Tod) ein Zugewinnausgleich stattfindet, §§ BGB. Dies bedeutet, dass die Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs aus ihrer Ehe, also der Differenz zwischen ihrem Anfangs- und ihrem Endvermögen, beteiligt werden. Es gilt hier das Stichtagsprinzip, d.h. maßgebend ist grundsätzlich die Zustellung des Scheidungsantrags, § 1384 BGB. Da hier Manipulationen möglich sind und in der Praxis zu großen Ungerechtigkeiten führen können, hat der Gesetzgeber in der am 1.9.2009 in Kraft getretenen Reform die nach dem geltenden Recht möglichen Vermögensmanipulationen eingeschränkt. Außerdem werden nun Schulden bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.
Daneben gibt es den Güterstand der Gütertrennung, also des vollständigen oder modifizierten Ausschlusses des Zugewinnausgleichs und der Gütergemeinschaft, der in der Praxis eher selten ist.
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