Kanzlei E&M
Rechtsanwälte und Steuerberater Erlangen, Burgebrach

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, wurde der Schutz von Arbeitnehmern gegen Mobbing, Diskriminierung und Ungleichbehandlung gestärkt.

Der Geltungsbereich des AGG erstreckt sich im Arbeitsrecht auf folgende Personen:

  • Bewerber bzw. –innen
  • Arbeitnehmer bzw. –innen
  • Auszubildende
  • Ausgeschiedene Beschäftigte
  • Arbeitnehmerähnliche Personen
  • Heimarbeiter bzw. –innen
  • Leiharbeitnehmer bzw. –innen

Das AGG gilt sowohl im individualrechtlichen Arbeitsrecht wie auch im kollektivrechtlichen Arbeitsrecht.

Individualrechtlicher Bereich:

  • jede vertragliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag, Zusatzvereinbarungen, etc.), die mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wird und
  • jede Maßnahme (Abmahnung, Arbeitsanweisung, Versetzung, Kündigung, etc.), die vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ergriffen wird, kann nach dem AGG überprüft werden.

Kollektivrechtlicher Bereich:

  • jeder Tarifvertrag
  • jede Betriebsvereinbarung
  • jede sonstige Regelung, die nicht nur den einzelnen Arbeitnehmer, sondern eine Vielzahl von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern betrifft.

Handlungen des Arbeitgebers, die von dem Diskriminierungsverbot erfasst werden:

  • Stellenausschreibung
  • Bewerbungsverfahren
  • Sämtliche Vorkommnisse im laufenden Arbeitsverhältnis
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag, etc.)
  • Nachwirkungen nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Wettbewerbsverbote, Wiedereinstellungszusagen, etc.)

Gründe, weswegen eine Benachteiligung nicht erfolgen darf:

  • Geschlecht
  • Behinderungen im Sinne des §2 Abs. 1 SGB IX
  • Alter
  • Rasse oder ethnische Herkunft
  • Religion oder Weltanschauung
  • Sexuelle Identität

Handlungspflichten des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber hat während des Arbeitsverhältnisses besondere Fürsorgepflichten, die ihm das AGG auferlegt. Er ist verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, so dass Diskriminierungen erst gar nicht aufkommen können. So muss er beispielsweise seine Mitarbeiter zu den Inhalten des AGG schulen und sie darüber informieren. Werden dem Arbeitgeber Diskriminierungen bekannt, muss er diese wirksam unterbinden.

Das AGG enthält somit nicht nur Verbote, sondern darüber hinaus konkrete Handlungspflichten des Arbeitgebers, deren Verletzung ein Beschwerderecht, ein Leistungsverweigerungsrecht, Schadenersatz und/oder Entschädigungsansprüche auslösen.

Die meisten Diskriminierungen betreffen Bewerbungen und Kündigungen von Arbeitnehmern. Die übrigen Klagen betrafen Diskriminierungen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Sollten Sie sich von einer Diskriminierung betroffen fühlen, so wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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