Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Erbringt der AB die Arbeitsleitung nicht im Betrieb des AG, so liegt eine so genannte Leiharbeit vor, die in zwei Formen vorkommt.
Die echte Leiharbeit: Echte Leiharbeit liegt vor, wenn der AN, der seinen Arbeitsplatz im Betrieb des AG hat, vorübergehend in einen anderen Betrieb abgeordnet wird, z.B. um dort Montagearbeiten zu verrichten. In diesem Fall ändert sich an den Arbeits- bedingungen im übrigen nichts, d.h. Arbeitszeit, Lohn, etc. bleiben gleich.
Die Arbeitnehmerüberlassung: Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn zwischen AG und AN von vorn herein vereinbart wird, dass der AN nur in Betrieben anderer AG arbeiten soll. Dies ist bei einer Leiharbeitsfirma gegeben. Diese Form der AN-Überlassung ist nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes (AÜG) erfüllt sind:
- Der Verleiher muss zur Ausübung der gewerblichen Verleihung von Arbeitnehmern im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis der Arbeitsverwaltung sein. Diese Erlaubnis erhält nur, wer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die üblichen AG-Pflichten wie Abführung von Steuer und Sozialabgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
- Zwischen Verleiher und dem AN muss ein Arbeitsvertrag bestehen. Besteht dieser nicht, liegt eine bloße Arbeitsvermittlung vor, die grundsätzlich der Agentur für Arbeit vorbehalten ist.
- Der Arbeitsvertrag muss bestimmten Mindestanforderungen genügen.
- Die Arbeitsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.
- Die erste Befristung ist nur aus Gründen möglich, die in der Person des AN liegen.
- Schließen sich allerdings weitere Befristungen direkt an die erste an, bedürfen sie keines sachlichen Grundes mehr.
- Die Überlassung an einen einzelnen Betrieb darf 12 Monate nicht überschreiten.
- Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, können sich Verleiher und Entleiher strafbar machen, wenn sie einen AN trotzdem ver- bzw. entleihen.
Wichtig für den AN ist, dass nach § 10 Abs.1 S.1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht, wenn die AN-Überlassung unzulässig ist.
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