Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. In der Praxis sind hier jedoch tarifliche Ausschlussklauseln zu beachten, die sich häufig daraus ergeben, dass die Vertragsparteien tarifvertraglich gebunden sind oder der jeweils einschlägige Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde. Die tarifvertraglichen Aus- schlussklauseln sind häufig zweistufig, d.h. es bestehen Fristen zunächst für die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung des Lohns. Widerspricht der Arbeitgeber der Lohnzahlung oder erfolgt keine Reaktion, ist bei solchen Klauseln innerhalb einer weiteren Frist die Lohnforderung gerichtlich geltend zu machen.
Nach der richterlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich auch zulässig, einzel- vertraglich Ausschlussfristen zu vereinbaren.
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.
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