Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Grundsätzlich muss der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung durchgeführt werden; ein Verzicht der Eheleute auf den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich nicht möglich. Wollen die Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten gibt es dazu nur zwei Möglichkeiten:

1. durch notariellen Ehevertrag

Es ist möglich – auch noch nach der Heirat – durch einen Ehevertrag auf den Versorgungsausgleich zu verzichten, wenn zwischen dem Tag des notariellen Abschlusses und der Einreichung der Scheidung mindestens 1 Jahr verstrichen ist. In diesem Fall ist das Gericht an den Ausschluss gebunden.

2. durch Vereinbarung vor dem Familiengericht

Falls ein Verzicht durch Ehevertrag nicht vereinbart wurde oder die Wartefrist von 1 Jahr zwischen Abschluss des Ehevertrages und der Einreichung des Ehescheidungsantrages noch nicht erfüllt ist, kann ein Verzicht im Rahmen der Scheidung vereinbart werden. Dieser bedarf dann jedoch der richterlichen Genehmigung. Eine solche Genehmigung steht im freien Ermessen des Gerichts und richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Zur Beratung Ihres individuellen Falles wenden Sie sich an uns.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Familienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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