Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Liegt keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der überlebende Ehegatte ist nach Gesetz immer erbberechtigt. Die Erbberechtigung der übrigen Familienmitglieder hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Dabei wird zwischen drei Stämmen unterschieden:

  1. Verwandte des ersten Stammes sind die direkten Nachkommen: Kinder und Enkelkinder,
  2. Verwandte des zweiten Stammes sind die Eltern, Geschwister des Erblassers und deren Kinder,
  3. Verwandte des dritten Stammes sind die Grosseltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, d. h. Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins etc..

Die Erbreihenfolge ist wie folgt geregelt: Sind Nachkommen des ersten Stammes vorhanden, geht der ganze Nachlass an Personen, welche dem ersten Stamm angehören. Solange Erben eines vorangehenden Stammes vorhanden sind, kommen Personen der nachfolgenden Stämme als Erben nicht in Betracht. Der überlebende Ehegatte ist in allen Fällen immer erbberechtigt.

Liegt eine letztwillige Verfügung nicht vor, richtet sich die Höhe der Erbanteile nach dem Gesetz.

Der Erbteil des überlebenden Ehegatten ist davon abhängig, wer sonst neben ihm noch erbberechtigt ist:

Sind Kinder des Erblassers vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte bei gesetzlichem Güterstand die Hälfte der Erbschaft.

Drei Viertel bekommt der überlebende Ehegatte, wenn die Erbschaft mit Verwandten des zweiten Stammes (Eltern etc.) geteilt werden muss.

Sind lediglich Verwandte des dritten Stammes vorhanden, bekommt der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft.

Kinder aus früheren Ehen oder nicht eheliche Kinder haben von Gesetzes wegen kein Erbrecht gegenüber der Stiefmutter oder dem Stiefvater. Alles, was ein Stiefelternteil vererbt, geht an seine direkten Verwandten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Stiefkinder in einem Testament oder in einem Erbvertrag berücksichtigt werden.

Sind lediglich gemeinsame Kinder vorhanden, so kann dem überlebenden Ehegatten anstelle eines Erbteils (Miteigentumsanteils) die Nutznießung am ganzen Nachlass zugewiesen werden Die Kinder werden so zwar Eigentümer des geerbten Vermögens, der überlebende Ehegatte kann aber bis zu seinem Lebensende die Vermögenserträge verbrauchen und darf auch das Vermögen allein verwalten.

Für Ausländer gilt: Es kommt grundsätzlich das Erbrecht zur Anwendung, welches am Wohnort seines Versterbens gilt.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Erbrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.
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