Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
1. Sachschäden am Fahrzeug
Reparatur, Totalschaden, Wertminderung und Neuwagen
Es kann die Übernahme der Reparaturkosten in Höhe der entstandenen Kosten verlangt werden. Es besteht jedoch kein Reparaturzwang. Sie können Schadensersatz in Geld in Höhe des Nettobetrages verlangen, den die Reparatur gekostet hätte. Die Höhe der Reparaturkosten kann durch einen Kostenvoranschlag von Ihrer Werkstatt oder bei Sachschäden über 1.000,00 EUR durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Häufig werden von den Versicherungen jedoch Abzüge für gewisse Kostenpositionen getätigt, die nur im Falle einer Reparatur anfallen.
Die Höhe des Schadenersatzes beziffert sich nach dem Wiederbeschaffungswert, der in Art, Alter und Erhaltungszustand nach einem gleichwertigen PKW vor dem Unfall be- messen wird.
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall erhalten Sie eine finanzielle Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert (Schrottwert) Ihres verunfallten Fahrzeugs. Sollten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht als 30% übersteigen, haben Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug reparieren zu lassen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer kann nur verlangt werden, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich repariert wurde.
Soweit Ihr Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre und nicht mehr als 100.000 km Fahrleistung aufweist, können Sie, soweit nicht lediglich ein Bagatellschaden vorliegt, neben den Reparaturkosten eine Wertminderung verlangen. Diese besteht in der Differenz des Wertes Ihres Fahrzeugs vor und nach der Reparatur, da regelmäßig ein bereits ver- unfalltes Fahrzeug sich nur zu einem geringeren Preis veräußern lässt. Die Wert- minderung kann nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden.
Soweit Sie mit einem Neuwagen, also mit einem Fahrzeug verunfallt sind, der nicht mehr als 1.000 km Fahrleistung aufweist und nicht älter als 2 Monate ist, können Sie Ihr Unfallfahrzeug in Zahlung geben und erhalten die Differenz zum Kaufpreis eines Neufahrzeugs abzgl. eines Nutzungsabschlags für die gefahrenen Kilometer und des erzielten Verkaufserlöses für Ihr Unfallfahrzeug, sofern keine unerhebliche Beschädigung vorliegt.
2. Sachschäden an anderen Gegenständen
Auch andere beschädigte Gegenstände, z.B. Kleidung, Gepäckstücke, etc. sind in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig. Wird der Gegenstand nicht mehr hergestellt, ist der Anschaffungspreis für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes maßgebend.
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Verkehrsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.
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