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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Bei Kauf oder Anmietung einer Immobilie (Wohnung, Haus) ist häufig ein Maklerbüro zwischen geschaltet.

Sind Sie Käufer oder Mieter einer Immobilie, dann kann für Sie die Frage problematisch sein, ob der Makler auch dann Anspruch auf die Provision erworben hat, wenn ohne seine Mitwirkung der Nachweis oder das Zustandekommen des Vertrags erfolgt ist. Der Makler hat nämlich nur dann Anspruch auf Vergütung, wenn das nachgewiesene oder vermittelte Geschäft ursächlich durch seine Tätigkeit auch tatsächlich zustande kommt. Deshalb wird der Makler alles daran setzen, im Erfolgsfall auch seinen Maklerlohn zu erhalten.

Zu dieser Problematik hat sich eine sehr umfangreiche, kaum überschaubare fallbezogene Rechtsprechung entwickelt.

Wir unterstützen aber auch Makler bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche, wenn der Mieter/Käufer den Makler zu umgehen versucht. In der Praxis kommt dies immer wieder vor.

Vor allem im Immobilienbereich unterscheidet man drei Arten von Maklerverträgen:

  • einfacher Maklerauftrag
  • Alleinauftrag
  • qualifizierter Alleinauftrag.

Bei einfachen Maklerauftrag besteht keine Verpflichtung des Maklers zum tätig werden. Der Provisionsanspruch entsteht jedoch nur im Erfolgsfall.

Beim Alleinauftrag, der über eine feste Laufzeit vereinbart wird, verzichtet der Auftraggeber des Maklers darauf, einen weiteren Makler zu beauftragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler zum Tätig werden. Der Eigentümer hat zwar noch das Recht, selbst sein Objekt zu verkaufen, ohne dass ein Provisionsanspruch des Maklers besteht. Veräußert der Auftraggeber sein Objekt jedoch über einen anderen Makler, so muss er die mit dem Makler vereinbarte Provision bezahlen.

Der qualifizierte Alleinauftrag stellt eine individuelle Vereinbarung dar. Hierin kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber nicht berechtigt ist, das Objekt ohne Einschaltung des beauftragten Maklers selbst zu verkaufen.

Nach § 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes müssen Sie keine Provision bezahlen, wenn der Makler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter ist oder (wenn der Vermieter eine juristische Person ist) rechtlich oder wirtschaftlich an dem Mietobjekt beteiligt ist.

Die Maklerprovision ist bei der Vermittlung von Mietwohnungen generell auf 2 Monats- mieten begrenzt.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Miet- und Immobilienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:

E&M - Kanzlei Erlangen
z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)