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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Headerimage - Strafrecht

Sind Sie durch widrige Umstände in eine missliche Situation geraten, müssen Sie sich eines falschen Verdachts erwehren oder wurden gar verhaftet?

Ein Fall aus der Realität:
Sie sitzen in einer Gaststätte gemütlich mit Freunden zusammen. Am Nebentisch sitzt ein Betrunkener, der Sie mit beleidigenden Bemerkungen behelligt. Sie wehren sich und auf einmal gerät die Situation außer Kontrolle, bis es schließlich zu Handgreiflichkeiten kommt und jemand verletzt wird. Oder Sie sind im Kaufhaus, stecken in Gedanken den Lippenstift in die Manteltasche und vergessen beim Hinausgehen das Bezahlen an der Kasse. In beiden Fällen kann dies ein Fall für den Staatsanwalt werden.

Oder Sie geraten durch Zufall in das Blickfeld von Ermittlungsbehörden.

Damit Sie einer Strafanzeige oder den folgenden strafrechtlichen Ermittlungen nicht ohne Beistand ausgeliefert sind, sollten Sie sich an uns wenden. Wir verteidigen Sie in allen Strafangelegenheiten, sowohl im Ermittlungsverfahren wie auch in dem Verfahren
vor den Gerichten.

Sind Sie Opfer einer Straftat, können Sie zur Wahrung Ihrer Rechte an dem Strafverfahren gegen den Täter als Nebenkläger am Strafverfahren teilnehmen. Das stärkt Ihre Rechte im späteren Schadensersatzverfahren. Auch in diesen Fällen können wir Sie vertreten.

Unser Rat:
Ganz selten ist es sinnvoll, sofort etwas zur Sache zu sagen, auch wenn Sie sich unschuldig fühlen. Auch wenn die Polizei Sie vermeintlich informell befragt, so wird eine solche Äußerung festgehalten und kann später möglicherweise gegen Sie verwendet werden. Die Polizeibeamten sind gehalten, auch beiläufige Äußerungen des Beschuldigten zu protokollieren, was eine erfolgreiche Verteidigung erheblich erschweren kann. Selbstverständlich haben Sie das Recht, jedwede Aussage zu verweigern; es darf Ihnen daraus kein Nachteil entstehen.

Wenn Sie in einem derart frühen Verfahrensstadium zu uns kommen, nehmen wir zunächst Akteneinsicht, um sodann mit Ihnen die weitere Verteidigungsstrategie abzustimmen.

Übrigens:
Rechtsschutzversicherungen tragen die Anwaltskosten in Strafsachen regelmäßig nicht, wenn Sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat beschuldigt bzw. verurteilt werden.

Trotzdem sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, damit Ihnen keine vermeidbaren Benachteiligungen entstehen.

Was die strafrechtliche Vertretung und Verteidigung anbelangt, so befassen wir uns hauptsächlich mit Alltagsdelikten, wie z.B. Alkohol am Steuer oder Verkehrsunfallflucht, Kaufhausdiebstähle und andere Delikte mittlerer Art.

Kontaktieren Sie uns rechtzeitig; wir geben Ihnen anwaltlichen Rückhalt bei polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Strafrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

Sie erreichen Herrn RA Marsch:

E&M Eisenmenger und Marsch
z.Hd. Herrn RA Bertram Marsch
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

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91052 Erlangen
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Telefax: 09131 - 202054
E-Mail: info@ra-erlangen.de
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Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach
Telefon: 09546 - 5200
Telefax: 09546 - 921108
E-Mail: b.marsch@ra-erlangen.de

Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)