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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Allgemein zum Vertrag

Das geltende Zivilrecht geht grundsätzlich von einer Vertragsfreiheit aus. Es kann also jedes beliebige Schuldverhältnis begründet werden, soweit es nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist. Zu einigen Arten von Verträgen haben sich eigene wegen ihrer großen praktischen Bedeutung eigene Rechtsgebiete herausgebildet, wie z.B. das Arbeitsrecht oder das Mietrecht.

Bei einigen Verträgen müssen allerdings insbesondere auch verbraucherschützende Vorschriften beachtet werden, wie die Vorschriften hinsichtlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Widerrufsrechte bei Bestellungen über das Internet und nicht zuletzt Sachmängelgewährleistungsrechte. Besonderheiten gilt es auch bei Verträgen mit Jugendlichen zu beachten.

Verletzungen dieser zwingenden Vorschriften können schwerwiegende Folgen haben, beispielsweise ein Recht des Vertragspartners auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und können sogar zur Nichtigkeit eines Vertrages führen!

Auch einzelne Bestimmungen, wie z. B. ein Haftungsausschluss, können aufgrund einer zu umfassenden Freizeichnung des Verwenders solcher Vertragsklauseln unwirksam sein.

Die Lückenhaftigkeit oder Teilnichtigkeit eines Vertrages führt zur Geltung der gesetzlichen Vorschriften. Es ist daher u.U. aus einem Vertrag nur zum Teil ersichtlich, welche rechtliche Wirkung überhaupt erreicht wird.

Rechtsfragen können sich auch stellen beim Zustande Kommen eines Vertrages. In Irrtumsfällen, bei arglistiger Täuschung oder Drohung sowie bei Nichteinhaltung von Formvorschriften.

Wir helfen Ihnen gerne bei

  • der Erstellung klarer und rechtssicherer Verträge unter strenger Beachtung der neuesten Rechtsprechung
  • der Überprüfung bereits vorhandene Verträge oder einzelner Klauseln
  • der Prüfung der Ihnen zustehenden Ansprüche sowie der Abwägung der optimalen Vorgehensweise
  • der Abschätzung eines weiteren Vorgehens und klären Sie umfassend über die möglichen Risiken
  • der einfachen und schnellen Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wegen der vielfältigen Fragen, die sich im Einzelfall ergeben können, sollte möglichst frühzeitig Rechtsrat eingeholt werden.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Zivilrecht maßgeblich betreut von B. Marsch.

Sie erreichen B. Marsch:

E&M Eisenmenger und Marsch
z.Hd. RA Bertram Marsch
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach

Telefon: 09546 - 5200

Kanzlei Erlangen

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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)