Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Unser Honorar richtet sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert wird von den Gerichten festgesetzt.
In Ausnahmefällen behalten wir uns auch vor, ein Sonderhonorar zu vereinbaren.
Anwaltsgebühren nach dem RVG
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich geregelt. Seit 1.7.2004 ist die vormals geltende BRAGO unter teilweiser Änderung der Gebührenstrukturen durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst worden.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, für welche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen. Im RVG orientiert sich die Höhe der Gebühren bei Tätigkeiten im Zivilrecht an dem Wert des Gegenstandes, der von einem Anwalt bearbeitet wird.
Naturgemäß kann daher der Gegenstandswert eines Streites etwa über einen Fernsehkauf deutlich geringer sein als über einen Grundstückskaufvertrag. Mit zunehmendem Gegenstandswert fallen die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren deutlich höher aus.
Je nach Art der Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, z.B. Beratung, außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, Mitwirkung an dem zu Stande kommen einer Einigung in einer Streitigkeit (Vergleich)oder der Vertretung in einem Rechtsstreit fallen eine oder auch mehrere Gebühren an.
Für die außergerichtliche Tätigkeit sieht das RVG einen Gebührenrahmen vor, der von 0,5 bis 2,5 Gebühr reicht. Im Normalfall fällt für eine außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Gebühr an.
Für die Beratung, also die Erteilung eines Rechtsrats oder einer Auskunft ist eine Gebührenvereinbarung erforderlich. Wir berechnen im Normalfall eine Pauschale von 190,00 EUR zzgl. MwSt., die im Einzelfall jedoch höher oder niedriger ausfallen kann.
Erzielen wir in einer Streitigkeit mit Ihrem Gegner eine Einigung, fällt zusätzlich eine 1,5 - Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an. Ist die Streitigkeit bereits in einem gerichtlichen Verfahren anhängig, so ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG auf eine 1,0 - Gebühr beschränkt.
Für die Tätigkeit vor den Zivilgerichten fallen feste Gebühren an. Das ist zum einen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe einer 1,3 - Gebühr. Auf diese ist die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte bis maximal zu einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.
Findet ein Gerichtstermin statt, fällt eine 1,2 - Termingebühr an. Zusätrzliche Kosten fallen nicht an, wenn mehrere Termine stattfinden.
Für die Vertretung entstehen also Rechtsanwaltskosten in Höhe von höchstens 2,5 Gebühren. Kommt es zu einer Einigung (Vergleich), fällt eine weitere 1,0 - Einigungsgebühr an.
Für die Vertretung im Berufungsverfahren fällt nach Nr. 3200 VV RVG eine 1,6 - Verfahrensgebühr an, für die Wahrnehmung eines oder mehrerer Gerichtstermine im Berufungsverfahren nach Nr. 3202 VV RVG eine 1,2 - Terminsgebühr, maximal also eine 2,8 - Gebühr.
Weitere Informationen und einen Gebührenrechner finden Sie unter:
Dr. Georg Eisenmenger und Bertram Marsch
E&M - Kanzlei Erlangen
Schenkstraße 69
91052 Erlangen
Telefon: | 09131 - 202055 |
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E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach
Telefon: | 09546 - 5200 |
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