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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Headerimage - Honorar

Unser Honorar richtet sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert wird von den Gerichten festgesetzt.

In Ausnahmefällen behalten wir uns auch vor, ein Sonderhonorar zu vereinbaren.

Anwaltsgebühren nach dem RVG

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich geregelt. Seit 1.7.2004 ist die vormals geltende BRAGO unter teilweiser Änderung der Gebührenstrukturen durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst worden.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, für welche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen. Im RVG orientiert sich die Höhe der Gebühren bei Tätigkeiten im Zivilrecht an dem Wert des Gegenstandes, der von einem Anwalt bearbeitet wird.

Naturgemäß kann daher der Gegenstandswert eines Streites etwa über einen Fernsehkauf deutlich geringer sein als über einen Grundstückskaufvertrag. Mit zunehmendem Gegenstandswert fallen die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren deutlich höher aus.

Je nach Art der Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, z.B. Beratung, außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, Mitwirkung an dem zu Stande kommen einer Einigung in einer Streitigkeit (Vergleich)oder der Vertretung in einem Rechtsstreit fallen eine oder auch mehrere Gebühren an.

Für die außergerichtliche Tätigkeit sieht das RVG einen Gebührenrahmen vor, der von 0,5 bis 2,5 Gebühr reicht. Im Normalfall fällt für eine außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Gebühr an.

Für die Beratung, also die Erteilung eines Rechtsrats oder einer Auskunft ist eine Gebührenvereinbarung erforderlich. Wir berechnen im Normalfall eine Pauschale von 190,00 EUR zzgl. MwSt., die im Einzelfall jedoch höher oder niedriger ausfallen kann.

Erzielen wir in einer Streitigkeit mit Ihrem Gegner eine Einigung, fällt zusätzlich eine 1,5 - Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an. Ist die Streitigkeit bereits in einem gerichtlichen Verfahren anhängig, so ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG auf eine 1,0 - Gebühr beschränkt.

Für die Tätigkeit vor den Zivilgerichten fallen feste Gebühren an. Das ist zum einen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe einer 1,3 - Gebühr. Auf diese ist die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte bis maximal zu einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.

Findet ein Gerichtstermin statt, fällt eine 1,2 - Termingebühr an. Zusätrzliche Kosten fallen nicht an, wenn mehrere Termine stattfinden.

Für die Vertretung entstehen also Rechtsanwaltskosten in Höhe von höchstens 2,5 Gebühren. Kommt es zu einer Einigung (Vergleich), fällt eine weitere 1,0 - Einigungsgebühr an.

Für die Vertretung im Berufungsverfahren fällt nach Nr. 3200 VV RVG eine 1,6 - Verfahrensgebühr an, für die Wahrnehmung eines oder mehrerer Gerichtstermine im Berufungsverfahren nach Nr. 3202 VV RVG eine 1,2 - Terminsgebühr, maximal also eine 2,8 - Gebühr.

Weitere Informationen und einen Gebührenrechner finden Sie unter:

> Rechtsanwaltsgebühren.de

Dr. Georg Eisenmenger und Bertram Marsch

E&M - Kanzlei Erlangen
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 - 202055
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E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach

Telefon: 09546 - 5200
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)