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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die im Entgeltfortzahlungsgesetz (Entg, auch EFZG) geregelt ist, gilt für alle Beschäftigten, sofern sie nicht im jeweils zuständigen Tarifvertrag anderes geregelt ist und das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen bestanden hat. Anspruch auf Entgeldtortzahlung haben nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitkräfte und Minijobber bis zu 400,00 EUR Verdienst im Monat.

Dauer der Entgeldfortzahlung:

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht für maximal 6 Wochen. Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten wiederholt an derselben Krankheit, werden die Krankheitstage zusammengezählt, bis 6 Wochen erreicht sind. Hat der Arbeitnehmer zwischen zwei einzelnen Erkrankungen jedoch wieder mehr als 6 Monate gearbeitet, beginnt der 6-wöchige Entgeltfortzahlungsanspruch erneut.

Berechnung der Entgeldhöhe:

Es gilt das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung, die er sonst auch bezogen hätte. Überstunden werden jedoch nicht berücksichtigt, anders bei regelmäßig anfallenden Überstunden. Wie beim normalen Arbeitsentgelt müssen ebenfalls Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Anzeige- und Nachweispflicht:

Der Arbeitnehmer hat sich möglichst am ersten Tag krank zu melden. Dies gilt auch bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland, im letzteren Fall auch gegenüber seiner LKrankenkasse.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage (Wochenende oder arbeitsfreie Tage werden mitgezählt), muss der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt wderden, aus der sich deren voraussichtliche Dauer ergeben muss. Anderenfalls kann die Entgeldtortzahlung verweigert werden, bis der Arbeitsunfähigkeitsnachweis erbracht ist.

Entgeltfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis gerade wegen der Erkrankung gekündigt wurde oder das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt worden ist und der Arbeitgeber Grund für diese Kündigung gegeben hatte.

Entgeltfortzahlung und arbeitsvertragliche Regelungen:

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist zwingend. Abweichende einzelvertragliche Abweichungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers sind unwirksam. Durch Tarifvertrag kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:

E&M - Kanzlei Erlangen
z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)