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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Erbringt der AB die Arbeitsleitung nicht im Betrieb des AG, so liegt eine so genannte Leiharbeit vor, die in zwei Formen vorkommt.

Die echte Leiharbeit: Echte Leiharbeit liegt vor, wenn der AN, der seinen Arbeitsplatz im Betrieb des AG hat, vorübergehend in einen anderen Betrieb abgeordnet wird, z.B. um dort Montagearbeiten zu verrichten. In diesem Fall ändert sich an den Arbeits- bedingungen im übrigen nichts, d.h. Arbeitszeit, Lohn, etc. bleiben gleich.

Die Arbeitnehmerüberlassung: Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn zwischen AG und AN von vorn herein vereinbart wird, dass der AN nur in Betrieben anderer AG arbeiten soll. Dies ist bei einer Leiharbeitsfirma gegeben. Diese Form der AN-Überlassung ist nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes (AÜG) erfüllt sind:

  1. Der Verleiher muss zur Ausübung der gewerblichen Verleihung von Arbeitnehmern im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis der Arbeitsverwaltung sein. Diese Erlaubnis erhält nur, wer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die üblichen AG-Pflichten wie Abführung von Steuer und Sozialabgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
  2. Zwischen Verleiher und dem AN muss ein Arbeitsvertrag bestehen. Besteht dieser nicht, liegt eine bloße Arbeitsvermittlung vor, die grundsätzlich der Agentur für Arbeit vorbehalten ist.
  3. Der Arbeitsvertrag muss bestimmten Mindestanforderungen genügen.
  4. Die Arbeitsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.
  5. Die erste Befristung ist nur aus Gründen möglich, die in der Person des AN liegen.
  6. Schließen sich allerdings weitere Befristungen direkt an die erste an, bedürfen sie keines sachlichen Grundes mehr.
  7. Die Überlassung an einen einzelnen Betrieb darf 12 Monate nicht überschreiten.
  8. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, können sich Verleiher und Entleiher strafbar machen, wenn sie einen AN trotzdem ver- bzw. entleihen.

Wichtig für den AN ist, dass nach § 10 Abs.1 S.1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht, wenn die AN-Überlassung unzulässig ist.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)