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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte und Steuerberater Erlangen, Burgebrach

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, wurde der Schutz von Arbeitnehmern gegen Mobbing, Diskriminierung und Ungleichbehandlung gestärkt.

Der Geltungsbereich des AGG erstreckt sich im Arbeitsrecht auf folgende Personen:

  • Bewerber bzw. –innen
  • Arbeitnehmer bzw. –innen
  • Auszubildende
  • Ausgeschiedene Beschäftigte
  • Arbeitnehmerähnliche Personen
  • Heimarbeiter bzw. –innen
  • Leiharbeitnehmer bzw. –innen

Das AGG gilt sowohl im individualrechtlichen Arbeitsrecht wie auch im kollektivrechtlichen Arbeitsrecht.

Individualrechtlicher Bereich:

  • jede vertragliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag, Zusatzvereinbarungen, etc.), die mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wird und
  • jede Maßnahme (Abmahnung, Arbeitsanweisung, Versetzung, Kündigung, etc.), die vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ergriffen wird, kann nach dem AGG überprüft werden.

Kollektivrechtlicher Bereich:

  • jeder Tarifvertrag
  • jede Betriebsvereinbarung
  • jede sonstige Regelung, die nicht nur den einzelnen Arbeitnehmer, sondern eine Vielzahl von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern betrifft.

Handlungen des Arbeitgebers, die von dem Diskriminierungsverbot erfasst werden:

  • Stellenausschreibung
  • Bewerbungsverfahren
  • Sämtliche Vorkommnisse im laufenden Arbeitsverhältnis
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag, etc.)
  • Nachwirkungen nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Wettbewerbsverbote, Wiedereinstellungszusagen, etc.)

Gründe, weswegen eine Benachteiligung nicht erfolgen darf:

  • Geschlecht
  • Behinderungen im Sinne des §2 Abs. 1 SGB IX
  • Alter
  • Rasse oder ethnische Herkunft
  • Religion oder Weltanschauung
  • Sexuelle Identität

Handlungspflichten des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber hat während des Arbeitsverhältnisses besondere Fürsorgepflichten, die ihm das AGG auferlegt. Er ist verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, so dass Diskriminierungen erst gar nicht aufkommen können. So muss er beispielsweise seine Mitarbeiter zu den Inhalten des AGG schulen und sie darüber informieren. Werden dem Arbeitgeber Diskriminierungen bekannt, muss er diese wirksam unterbinden.

Das AGG enthält somit nicht nur Verbote, sondern darüber hinaus konkrete Handlungspflichten des Arbeitgebers, deren Verletzung ein Beschwerderecht, ein Leistungsverweigerungsrecht, Schadenersatz und/oder Entschädigungsansprüche auslösen.

Die meisten Diskriminierungen betreffen Bewerbungen und Kündigungen von Arbeitnehmern. Die übrigen Klagen betrafen Diskriminierungen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Sollten Sie sich von einer Diskriminierung betroffen fühlen, so wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:

E&M - Kanzlei Erlangen
z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)