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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Im privaten Baurecht werden die Rechtsbeziehungen zwischen den an einem Bauvorhaben beteiligten Parteien geregelt, die üblicherweise als Bauherr (Auftraggeber) und Unternehmer (Auftragnehmer) bezeichnet werden.

Der Kern des privaten Baurechts ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (Werkvertragsrecht) niedergelegt.

Unsere langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des privaten Baurechts lehrt, dass ein Anwalt meist erst dann beauftragt wird, wenn es zu Problemen gekommen ist, bei denen der Bauherr rechtlicher Unterstützung bedarf. Bei rechtzeitiger Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts lassen sich dagegen oftmals erhebliche wirtschaftliche Nachteile verhindern.

Große Bauunternehmen bzw. Bauträger arbeiten in der Regel mit vorformulierten Bauverträgen, die im Einzelfall für den Bauherrn nachteilig sein können.

Wenden Sie sich daher bereits im Vorfeld bei allen Fragen Ihres Bauvorhabens, welche bei Abschluss der Bauvertrages bis hin zur Fertigstellung des Projekts auftreten können, an uns. Schon die Gestaltung des Bauvertrages kann helfen, Ihre Rechtstellung zu verbessern.

Unsere Leistungsschwerpunkte:

  • Prüfung und Gestaltung Bauvertrag/Bauträgervertrag
  • VOB/B-Verträge
  • Prüfung und Gestaltung Architektenvertrag
  • Nachtragsangebote und -beauftragungen
  • Baubegleitende Beratung
  • Beratung bei Baubehinderungen /Mitwirkungspflichten
  • Rechtsberatung in sämtlichen Haftungs- und Gewährleistungsfragen
  • Mängelbeseitigungsansprüche
  • Baueinstellung, -kündigung
  • Durchsetzung und Sicherung von Werklohn- und Nachtragsforderungen
  • Sicherheitsbegehren nach § 648 a BGB
  • Unterstützung bei der Erstellung von Schlussrechnungen
  • Gewährleistung/Nachbesserung/Minderung/Ersatzvornahme/Schadensersatz
  • Einstweilige Verfügungen
  • Selbständiges Beweisverfahren
  • Prozessvertretung

Baumängel:

Da die Gewährleistungsfrist bei Gebäuden 5 Jahre beträgt, kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass in dieser Zeit Baumängel auftreten. In der Regel kommt es hier zu erheblichen Streitigkeiten mit den ausführenden Bauunternehmen. Es kommt dann zunächst darauf an im Vorfeld zu klären, ob ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts vorliegt. Dies kann rechtsverbindlich nur in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen Sachverständigen geklärt werden, weshalb wir mit Sachverständigen zusammen arbeiten bzw. unseren Mandanten geeignete Sachverständige empfehlen können.

Bleibt die außergerichtliche Tätigkeit erfolglos, setzen wir Ihre Gewährleistungsansprüche gerichtlich durch. Meist empfehlen wir zur Vorabklärung die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, um durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen feststellen zu lassen, ob die strittigen Mängel vorhanden sind, welche Ursachen zu den Mängeln geführt haben und welche Kosten für deren Beseitigung anfallen.

Bauhandwerker:

Die Zahl der Bauaufträge ist rückläufig, der Kostendruck wächst, viele Unternehmen können nur unter großen Schwierigkeiten überleben. Hinzu kommt, dass es für die Betriebe auf dem Bausektor immer schwieriger wird, ihre berechtigten Forderungen zu verwirklichen und unberechtigte Einwendungen der Bauherren abzuwehren. Vertragsstrafen/Bürgschaften werden oftmals gefordert, Nachträge bestritten und Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt. In dieser Situation ist es unerlässlich, den damit einhergehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken rechtzeitig entgegen zu steuern.

Zu unseren Mandanten gehören Handwerksbetriebe aus den folgenden Gewerken:

  • Abdichtung
  • Beton- und Stahlbeton
  • Betonsanierung
  • Bodenbelag
  • Dachdeckung und Dachabdichtung
  • Elektro
  • Erdbau
  • Estrichlegung
  • Fensterbau
  • Flaschner
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Gebäudeabdichtung
  • Gerüstbau
  • Glasbau
  • Heizungsbau
  • Lüftungsbau
  • Maler/Tapezierer
  • Maurer
  • Metallbau
  • Naturstein
  • Rohrleitungsbau
  • Sanitär
  • Schreiner
  • Stahlbau
  • Straßenbau
  • Tiefbau
  • Trockenbau
  • Verputzer
  • Zimmerer und Holzbau

Bauunternehmer:

Viele Bauherren wünschen eine Bauleistung aus einer Hand (oft einschließlich Planung), denn dies ist für die Bauherren nicht nur bequemer, sondern ermöglicht ihnen eine sicherere Kalkulation. Der Bauherr will ein schlüsselfertiges Objekt mit Festpreis. Dadurch ist der Bauunternehmer zunehmend vielfältigen Zwängen ausgesetzt, die er bei der Bauabwicklung in technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht bewältigen muss. In diesen Fällen ist der Bauunternehmer nicht nur als Auftragnehmer gefragt, sondern muss seinerseits auch Nachunternehmen bei der Bauabwicklung einschalten.

Der Bauunternehmer, der in einem solchen Fall als Generalunternehmer tätig ist, ist daher gehalten, die Verträge, die er mit dem Nachunternehmer abschließt an den Vorgaben seines Vertrages mit dem Bauherren in Deckungsgleichheit zu bringen. Dies erfordert entsprechende Vertragsgestaltungen, bei denen unsere Kanzlei behilflich ist.

Wir vertreten

  • Bauunternehmen
  • Generalbauunternehmen
  • Bauträger
  • Unternehmen für schlüsselfertiges Bauen

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Baurecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:

E&M - Kanzlei Erlangen
z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

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Schenkstraße 69
91052 Erlangen
Telefon: 09131 - 202055
Telefax: 09131 - 202054
E-Mail: info@ra-erlangen.de
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Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach
Telefon: 09546 - 5200
Telefax: 09546 - 921108
E-Mail: b.marsch@ra-erlangen.de

Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)