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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Der Erbvertrag (§ 1941, §§ 274 ff.BGB) ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, durch eine letztwillige Verfügung das Vermögen nach dem Tod zu übertragen und von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen zu treffen. Der wesentliche Unterschied zum Testament liegt darin, dass eine Bindung eintritt. Während ein Testament jederzeit wieder aufgehoben werden kann, erlangt der im Erbvertrag Bedachte eine gesicherte Rechtsposition. Der Erbvertrag kann auch mit anderen Rechtsgeschäfte, etwa mit Eheverträgen oder Grundstücksgeschäften, verbunden werden.

  • Nur wirksam bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien;
  • Bindungswirkung, d.h. für den Begünstigten mit gesicherter Rechtsposition
  • ausdrückliche Bestimmung, welche Teile des Erbvertrags der Bindungswirkung unterliegen sollen;
  • erbvertragliche Bindungswirkung nur im Bezug auf letztwillige Verfügungen, wie Erbeinsetzung, Vermächtnis und/oder Auflagen;
  • Pflegeverpflichtung, z.B. als schuldrechtliche Verpflichtung;
  • Regelungen aufnehmbar, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht bestehen soll.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Erbrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

Sie erreichen Herrn RA Marsch:

E&M Eisenmenger und Marsch
z.Hd. Herrn RA Bertram Marsch
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
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E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach

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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)