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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Der Pflichtteil gewährt bestimmten Personen, nämlich Abkömmlingen (leibliche und adoptierte Kinder), Eltern, dem Ehegatten und dem Lebenspartner (LPartG) eines Erblassers auch und gerade dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Entferntere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel, etc.) und die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann.

Wer sein Erbe ausschlägt, verliert grundsätzlich auch seinen Pflichtteilsanspruch. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz nur folgende Ausnahmen:

  • Der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebte, überlebende Ehegatte kann die Erbschaft ausschlagen und dann neben seinem güterrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruch auch den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil bestimmt sich nach dem (nicht erhöhten) Erbteil des Ehegatten. Neben Kindern des Erblassers steht dem überlebenden Ehegatten also beispielsweise in diesem Fall ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes zu. Zu berücksichtigen ist hier aber immer, dass der Zugewinnanspruch, der im Falle der Ausschlagung ja wieder auflebt, eine Nachlassverbindlichkeit darstellt und daher den Nachlasswert entsprechend schmälert.
  • Ist ein zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörender Erbe durch die Einsetzung eines Nacherben, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers, eine Teilungsanordnung beschränkt, durch ein Vermächtnis oder eine Auflage beschwert und ist der ihm hinterlassene Erbteil größer als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, so kann er die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Dem Erbe kann auf diese Weise, wenn sein Erbe beschwert ist, im Ergebnis immer der hälftige Wert des Erbteils verbleiben.
  • Schließlich kann ein zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörende Vermächtnisnehmer seinen Pflichtteil verlangen, wenn er das ihm zugewandte Vermächtnis ausschlägt. Mit Ausschlagung entsteht sein Pflichtteilsanspruch.

Anders als der Erbe wird der Pflichtteilsberechtigte nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und haftet daher auch nicht für die Verbindlichkeiten. Er wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, am Vermögen des Erblassers partizipiert er dennoch durch einen gegen den oder die Erben gerichteten Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.

Auf seinen Pflichtteil muss sich der Berechtigte anrechnen lassen, was ihm zu Lebzeiten des Erblassers mit der ausdrücklichen Bestimmung zugewandt wurde, dass diese Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Um eine Aushöhlung des Pflichtteils durch Schenkungen schon zu Lebzeiten des Erblassers zu unterbinden, bestimmt das Gesetz, dass der Pflichtteilsberechtigte in solchen Fällen von dem oder den Erben eine Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs verlangen kann (Pflichtteilsergänzungsanspruch). Dadurch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob das verschenkte Vermögen noch im Nachlass vorhanden sei. Soweit der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht verpflichtet ist, weil etwa der tatsächliche Nachlass nicht zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ausreicht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte an den Beschenkten halten.

Eine solche Schenkung wird nicht berücksichtigt, wenn zwischen Schenkung und Erbfall 10 Jahre verstrichen sind oder es sich um eine bloße Anstandsschenkung gehandelt hat. Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst ab Auflösung der Ehe.

Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhalten hat, sind ohne zeitliche Beschränkung auf seinen Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Dies gilt jedoch nur für den Pflichtteilsanspruch. Für den eigentlichen Pflichtteilsanspruch sind erhaltene Schenklungen dagegen nur anrechenbar, wenn dies angeordnet war.

Oftmals wird der Pflichtteilsberechtigte nicht von Wert oder Umfang des Nachlasses Kenntnis haben. Daher kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben über den Bestand des Nachlasses Auskunft erlangen.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der Erblasser kann aus bestimmten Gründen dem an sich Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen. Die Pflichtteilsentziehung kann nur durch letztwillige Verfügung erfolgen. Der Grund der Entziehung muss bei der Errichtung bestehen und in der letztwilligen Verfügung angegeben werden, und zwar zumindest im Kern, damit gegebenenfalls der Grund gerichtlich überprüft werden kann.

Von einer genauen Darstellung wird an dieser Stelle Abstand genommen, da nach dem am 30.01.2008 von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts Änderungen in diesem Bereich vorgesehen sind.

Nehmen Sie zu diesem sehr persönlichen Thema eine umfassende rechtliche Beratung in Anspruch.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Erbrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)