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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Daneben obliegt dem Arbeitgeber die Fürsorgepflicht, welche die Kehrseite zur Treupflicht des Arbeitnehmers darstellt. Aufgrund der Einordnung der Arbeitskraft und damit der Unterordnung des Arbeitnehmers in den Einflussbereich und die Organisationsgewalt des Arbeitgebers also des speziellen persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses des Unternehmers, ist dieser als besonders schutzwürdig anzusehen. Die Fürsorgepflicht beginnt mit der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses und besteht auch nach Beendigung mit gewissen Pflichten, etwa des Ausstellens eines Arbeitszeugnisses, fort.

Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, die Interessen des Arbeitnehmers zu wahren. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, dem Arbeitnehmer Arbeitsbedingungen zu schaffen, die jeden Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit schützen.

Der Arbeitgeber hat auch die Pflicht zum Schutz eingebrachter Gegenstände des Arbeitnehmer. So hat er für persönliche Sachen des Arbeitnehmer geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen, dem Arbeitnehmer unmittelbar arbeitsdienliche Sachen wie Arbeitskittel und Werkzeuge sowie mittelbar arbeitsdienliche Sachen wie Fahrräder, PKW, zur Verfügung zu stellen. Stellt der Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung, obliegt ihm die Verkehrssicherungspflicht. Es besteht jedoch keine Überwachungspflicht, etwa für Beschädigungen durch Dritte.

In neuerer Zeit hat sich auch die Rechtsprechung mit Mobbing-Vorfällen beschäftigen müssen. Der Arbeitgeber muss bei Mobbing-Vorfällen handeln. Nach der Rechtsprechung des BRG handelt es sich dabei um Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht, die Gesundheit und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers. Selbstverständlich muss der Arbeitgeber alles tun, um Mobbing zu vermeiden. Er muss aber auch Mobbing-Aktivitäten im Betrieb zwischen den Arbeitnehmer unterbinden. Anderenfalls ist er dem Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig.

Schutz vor Benachteiligungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 12 AGG)

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)