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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Bei langfristigen Mietverträgen ist der Vermieter daran interessiert, dass der Mietzins dem Geldwert angepasst wird. Für die Anpassung des Mietzinses während der Laufzeit des Gewerberaummietvertrages gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Dies bedeutet: Wurde nichts dergleichen vereinbart, kann der Vermieter den Mietzins nicht einfach erhöhen. Die Vertragsparteien können aber bereits bei Vertragsabschluß vereinbaren, dass der Mietzins während der Vertragslaufzeit unter bestimmten Bedingungen erhöht werden kann.

Denkbar ist zum Beispiel die Fixierung einer Staffelmiete, bei der Zeitpunkt und Erhöhung der Miete von vornherein genau festgelegt sind.

Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Anpassungsklausel, die eine Mieterhöhung an den amtlich festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Indexmietvertrag) knüpft. Dabei kann vereinbart werden, dass der Mietzins automatisch in dem Verhältnis, in dem sich der Index nach oben oder unten verändert, angepasst wird. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 e) Preisklauselgesetz sind solche Klauseln, die eine automatische Änderung des Mietzinses vorsehen, nur zulässig, wenn der Mietzins an den Verbraucherpreisindex für Deutschland angebunden ist und der Vermieter für mindestens 10 Jahre auf eine ordentliche Kündigung verzichtet beziehungsweise der Mieter das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens 10 Jahre zu verlängern.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Miet- und Immobilienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)